Identifikation |
Signatur: | A 53, S Nr. 24 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Christian Müller als verordneter Vormund für Ursula, Witwe des Heine Scharde (Sarte, Scharden), Bürger zu Quedlinburg (Bekl.
Hans und Margarethe Scharde, Erben des Heine Scharde (Kl.) |
Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis
1566 erfolgten Ehevertrag und Eheschließung durch Heine Scharde und Ursula, Witwe des Bodo Bode, seine nunmerige Witwe. Laut Ehevertrag setzten sich die Partner gegenseitig als Universalerben ein. Noch zu Lebzeiten des Heine Scharde wurde der Ehevertrag durch die hier Beklagten angefochten, die gemeint hatten, einen Formfehler beim Ehevertrag entdeckt zu haben. Angeblich war bei Vertragschließung mit vier Zeugen, ein Zeuge zuwenig zugegen. Während des noch laufenden Prozesses verstarb am 25.08.1609 Heine Scharde, und noch am gleichen Tag wurde auf Befehl der Stiftskanzlei mit Gewalt das Schardesche Haus aufgebrochen, sämtlicher Besitz inventarisiert sowie alle Geschäftspapiere, Bargeld und Verträge konfisziert. Der Witwe wurden sämtliche Mittel für die Erhaltung ihres Lebensunterhalts genommen. Gegen diese Vorgehensweise des Stifts Quedlinburg, veranlaßt durch die hier Beklagten, erfolgte diese Appellation, bestärkt durch die Rechtsgutachten der Juristenfakultäten der Universitäten Wittenberg und Helmstedt sowie des erzstiftisch magdeburgischen Schöppenstuhls zu Halle, die alle den Ehevertrag von 1566 als rechtskräftig bezeichneten, da der Notar des Ehevertrages auch ohne separate Zeugenunterschrift als vollwertiger Zeuge gilt. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1566 - 1616 |
Umfang: | 5 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | S 1120 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3145913 |
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