|
A 53, B Nr. 67 Andreas Birckner, Hofdiener des Kaisers, ab 1608 kurmainzischer Rat, Assessor am Oberlandgericht des Eichsfeldes und Hauptmann zu Duderstadt, für sich und seine Mutter Margarethe von Boldigk, Witwe des Sebastian Birckner, Bürgermeister der Stadt Mühlhausen, ab 1610 auch der jüngere[Location: Wernigerode]
Identifikation |
Signatur: | A 53, B Nr. 67 |
|
Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Andreas Birckner, Hofdiener des Kaisers, ab 1608 kurmainzischer Rat, Assessor am Oberlandgericht des Eichsfeldes und Hauptmann zu Duderstadt, für sich und seine Mutter Margarethe von Boldigk, Witwe des Sebastian Birckner, Bürgermeister der Stadt Mühlhausen, ab 1610 auch der jüngere Bruder Christian, beide Söhne des Sebastian Birckner aus 2. Ehe, weiterhin Notar Christoph Ludolf als verordneter Vormund der Witwe (Kläger)
Dr.med. Andreas Starcke (gest. 1610/11), Stadtphysikus zu Erfurt, für seine Ehefrau Barbara geb. Birckner, Tochter des Bürgermeisters von Mühlhausen Sebastian Birckner aus 1. Ehe, Magister Christoff Kunemundt und Peter Gerlach als Vormünder für Anna Elisabeth und Marie Birckner, Töchter des verst. Johann Birckner, Sohn des Sebastian Birckner aus 1. Ehe, ab 1611 auch die Söhne des Dr. A. Starcke, Samuel und Isaac, ab 1612 auch deren Bruder Andreas und ihr Schwager Johann Wagner für seine Ehefrau Anna. Bis 1612 deren Vormünder Ernst Starck(e) und Sebastian Rodemann. Ab 1612 auch Dr.jur. Gisseler Reinhardt für seine Ehefrau Anna Elisabeth und Ernst Reinhardt Hugoldt für seine Ehefrau Marie, Töchter des o.g. Johann Starcke (Beklagte) |
Enthält/ Darin: | Enthält: citationis ad videndum cassari testamentum
Die Witwe des Sebastian Birckner und die Söhne aus der 2. Ehe, versuchten vor dem Reichskammergericht das väterliche Testament anzufechten. Sie beriefen sich einmal auf dessen angebliche Unzurechnungsfähigkeit, zum anderen auf die Mühlhäuser Gesetze, nach denen die Kinder der 1. Ehe beim Einritt des überlebenden Elternteils in eine weitere Ehe ausbezahlt werden müssen. Wenn dann in der neuen Ehe ein Partner verstirbt, erbt der Überlebende alles, und es erfolgt keine erneute Erbschaft der Kinder des Verstorbenen aus 1. Ehe. Da aber in diesem Fall beim Eintritt des Mannes in die 2. Ehe keine Erbschaftsauszahlung an seine Kinder erfolgte, sondern mit dem Konsens der Klägerin eine Erbschaftszahlung beim Tod des Vaters erfolgen sollte, trat o.g. Gesetz außer Kraft. In der 2. Ehe hatte Sebastian Birckner gemeinsam mit seiner Frau ein ansehnliches Vermögen erwirtschaftet, dessen genauer Umfang sich nur erahnen läßt, da von mehreren Kreditvergaben in Höhe mehrerer 80.000 Taler geschrieben wurde. Wenn eine Auszahlung der Kinder der 1. Ehe laut Gesetz erfolgt wäre, hätte jeder lediglich ca. 1.000 Taler bekommen. Um sicher zu gehen, dass seine Kinder aus 1. Ehe nicht benachteiligt würden, hatte Sebastian Birckner wenige Wochen vor seinem Tod am 23.10. 1602 während der Leipziger Messe ein Testament aufgerichtet, in dem er alle seine Kinder und seine Frau zu gleichen Teilen bedachte und den Rat von Mühlhausen als Testamentsvollstrecker einsetzte. Sämtliche zur Urteilsfindung angerufenen Schöppenstühle und Juristenfakultäten bestätigten die Rechtmäßigkeit der Ehedokumente und dasTestament des Sebastian Birckner. Während des Prozesses vor dem Reichskammergericht kam es zu einem Vergleich zwischen den Parteien. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1571 - 1618 |
Umfang: | 7 cm |
|
Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | B 4334 |
|
|
URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=2621843 |
|
|