Identifikation |
Signatur: | A 53, M Nr. 60 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Daniel, Erzbischof von Mainz und Kurfürst, ab 1582 Wolfgang, 1601 Johann Adam und 1604 Johann Schweikhard, alle Erzbischöfe von Mainz und Kurfürsten
Bürgermeister und Rat der Stadt Erfurt |
Enthält/ Darin: | Enthält: secundi mandati die Türkensteuer anno 1556 bewilligt, 1586 citationis ad deducendum plenarium et ordinarium possessorium sive petitorium
1566 verabschiedete der Reichstag von Augsburg die Erhebung einer weiteren Türkensteuer. Die Stadt Erfurt hatte daran einen Anteil von 18.000 fl. Da vor dem RKG seit 1521 zwischen dem Erzstift Mainz und der Stadt Erfurt prozessiert wurde mit dem Ziel der Feststellung der zwischen beiden Parteien bestehenden Rechte und Pflichten, weigerte sich die Stadt Erfurt, die Türkensteuer an Kurmainz zu zahlen. Damit hätte sie eine Anerkennung der Obrigkeit von Kurmainz in diesem Punkt herbeigeführt, der auch seit 1521 als Streitpunkt zur Disposition stand. Aus diesem Grund zahlte Erfurt 8.000 fl direkt in die kaiserliche Kasse. Kaiser Maximilian II. quittierte Erfurt diesen Betrag 1574 und wies das RKG an, beim Urteilsspruch diese Zahlung zu berücksichtigen. Laut RKG-Urteil vom 15.09.1585 hatte Erfurt die Zahlungspflicht an Kurmainz. Erfurt zahlte den Restbetrag von 10.000 fl, stellte dann aber dieses Problem erneut zur Diskussion, da die Stadt in ihrem Archiv Unterlagen fand, nach denen Türkensteuern verschiedene Male direkt an die kaiserliche Kasse gezahlt wurden. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1521 - 1615 (1638) |
Umfang: | 13 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | M 245 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3160747 |
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