A 53, M Nr. 36 Bürgermeister und Rat der Stadt Magdeburg (Kl.) \ \ August, Herzog von Sachsen-Weißenfels, als postulierter Administrator des Erzstifts Magdeburg, und die in der Seidenkrämerinnung der Stadt Magdeburg angegliederten „Materialisten“ (Kraut- und Gewürzhändler), Joachim Braune, Daniel[Location: Wernigerode]

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Identifikation

Signatur:A 53, M Nr. 36

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Bürgermeister und Rat der Stadt Magdeburg (Kl.)

August, Herzog von Sachsen-Weißenfels, als postulierter Administrator des Erzstifts Magdeburg, und die in der Seidenkrämerinnung der Stadt Magdeburg angegliederten „Materialisten“ (Kraut- und Gewürzhändler), Joachim Braune, Daniel Sebastian Lange, Conrad Schrecke, Esaias Dietsch, Johann Schrader, Heinrich Ritzleben, Johann Schröder und Johann Witte (Bekl.)
Enthält/ Darin:Enthält: citationis ad videndum se manuteneri in libero publicae saluti et legibus imperii adaequato divturnaequs observantiae conformi exercitio jurisdictionis circa pharmacopaeorum ce speciarionem quos vocant materialistas, mercatorum artificium et commercium neq. per contrarias obreptionis, suggestionis, decreta, declarationis vel privilegia debere gravari, sed haec omnia respective prohiberi et cassari

In der Seidenkrämerinnung der Stadt Magdeburg waren die Kraut- und Gewürzhändler („Materialisten“) angegliedert. Zu deren Warensortiment gehörten auch Materialien, die in den Apotheken der Stadt gehandelt wurden. 1672 verbot der Rat der Stadt Magdeburg den Kraut- und Gewürzkrämern den Handel mit Medikamenten und Pharmaka. Man stützte sich bei diesem Verbot auf die Polizeiordnung der Stadt von 1577 und ein Gutachten der medizinischen Fakultät der Universität Leipzig. Während im März 1672 auf Appellation der Kraut- und Gewürzhändler die Kanzlei des Erzstifts Magdeburg in Halle/S. die Entscheidung des Rats der Stadt Magdeburg bestätigte, erhielten im Mai 1672 durch Konfirmation des Artikels 24 der Seidenkrämerinnung von Magdeburg, durch Herzog August von Sachsen-Weißenfels, die Kraut- und Gewürzhändler von Magdeburg die Möglichkeit des begrenzten Medikamentenhandels. Die Kraut- und Gewürzkrämer wiesen in ihrer Argumentation darauf hin, daß sie alle eine medizinische Ausbildung zum Apotheker absolviert hatten und
damit im Medikamentenhandel nicht als inkompetent bezeichnet werden können. Die Argumentation mit der Inkompetenz, die die bestallten Apotheker der Stadt Magdeburg führten, sollte zum Verbot des Medikamentenhandels durch die Kraut- und Gewürzkrämer führen, da durch deren Geschäft die Apotheker erhebliche Einnahmeverluste hatten. Der Prozess vor dem RKG wurde nur eingeführt, aber nicht mehr verhandelt.
Laufzeit/Datum (detailliert):1577 - 1675
Umfang:5 cm

Kontext

Provenienzstelle:Reichskammergericht
Registratur-Signatur:M 82
 

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URL:https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3160722
 
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