A 53, L Nr. 17 Ludwig Carl, Freiherr von Linsingen, pensionierter königlich französischer Obrist, Herr auf Burgwalde bei Heiligenstadt \ \ Friedrich Carl Joseph, Erzbischof und Kurfürst von Mainz, sowie dessen Regierung des Eichsfeldes zu Heiligenstadt, 1758-1805 (Akte)[Location: Wernigerode]

Archive plan context


Identifikation

Signatur:A 53, L Nr. 17

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Ludwig Carl, Freiherr von Linsingen, pensionierter königlich französischer Obrist, Herr auf Burgwalde bei Heiligenstadt

Friedrich Carl Joseph, Erzbischof und Kurfürst von Mainz, sowie dessen Regierung des Eichsfeldes zu Heiligenstadt
Enthält/ Darin:Enthält: mandati de non amplius denegando justitiam, sed illam potius administrando, hincque praetensas denominando causas, ob quas extra terras Eichsfeldiacas proficiscendi prohibitio decreta, superque illis legali modo petitum instruendo processum et transmittendo acta ad exteros sine- de resurciendo damna et expensas vero cum clausula.

Der in Zerbst geborene Ludwig Carl von Linsingen war Zeit seines Lebens in Kriegsdiensten unterwegs. Die meiste Zeit diente er in der deutschen Einheit des Königs von Frankreich, in der er sich durch besondere Tapferkeit auszeichnete, hohes Ansehen und Pensionsberechtigung erwarb. 1778 kam er in das Eichsfeld und übernahm vom Familienbesitz das Rittergut Burgwalde. Seine Brüder saßen auf dem Besitz zu Tilleda. 1796 erging auf anonyme Anzeige beim Kurfürsten von Mainz der Befehl, daß der Obrist von Linsingen ohne kurmainzische Genehmigung nicht mehr das Eichsfeld verlassen darf. Da von Linsingen aber noch einen großen Teil seiner Einkünfte aus Frankreich bezog, die auch von der republikanischen französischen Regierung anerkannt wurden, verlangte er eine gerichtliche Klärung vor dem Oberlandgericht des Eichsfeldes zur o.g. kurfürstlichen Weisung. Die wurde ihm versagt, so daß er sich zur Klärung mit einem Rechtshilfeersuchen an das RKG wandte. Ihm wurde von kurmainzischer Seite vorgeworfen, ein Raufbold und Schläger zu sein und somit eine öffentliche Gefahr darzustellen. Man verwies dabei auf seinen Übertritt des Duell-Verbots in einem Fall von 1794 und seine „französische Vergangenheit“. Mit Eröffnung des Prozesses vor dem RKG wurden ihm auch sämtliche Einkünfte seines Gutes durch Kurmainz beschlagnahmt. Was tatsächlich hinter dieser kurmainzischen Anschuldigung steckte, bleibt unklar. Es ist nur soviel erkennbar, daß dem Erzbischof von Mainz dieser Obrist suspekt war, der nicht nur dem König von Frankreich diente, sondern der offensichtlich auch von den französischen Revolutionären respektiert wurde. Für den Prozess vor dem RKG brachte der Kläger jedenfalls hochrangige positive Leumundszeugnisse bei, so von Herzog Ernst von Sachsen-Gotha, von Kardinal de Bernis, Marschall d’ Estrées oder Herzog Friedrich August von Anhalt-Zerbst.
Laufzeit/Datum (detailliert):1758 - 1805
Umfang:8 cm

Kontext

Provenienzstelle:Reichskammergericht
Registratur-Signatur:L 2106
 

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URL:https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3160665
 
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