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A 53, K Nr. 83 Brüder Hans (gest. vor 1589) und Wilhelm Knorr, Herren zu Sollstedt, ab 1595 Ursula, geb. von Harstall, Witwe des Wilhelm Knorr \ \ Vettern und Brüder Jobst, Heinrich, Wilhelm, Hans und Burckhardt von Westernhagen, Herren auf Teistungen und Berlingerode, Erben von Arnolt und Ernst [Location: Wernigerode]
Archive plan context |
A 53, K Nr. 83 Brüder Hans (gest. vor 1589) und Wilhelm Knorr, Herren zu Sollstedt, ab 1595 Ursula, geb. von Harstall, Witwe des Wilhelm Knorr \ \ Vettern und Brüder Jobst, Heinrich, Wilhelm, Hans und Burckhardt von Westernhagen, Herren auf Teistungen und Berlingerode, Erben von Arnolt und Ernst
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Identifikation |
| Signatur: | A 53, K Nr. 83 |
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Form-/Inhaltsangaben |
| Titel: | Brüder Hans (gest. vor 1589) und Wilhelm Knorr, Herren zu Sollstedt, ab 1595 Ursula, geb. von Harstall, Witwe des Wilhelm Knorr
Vettern und Brüder Jobst, Heinrich, Wilhelm, Hans und Burckhardt von Westernhagen, Herren auf Teistungen und Berlingerode, Erben von Arnolt und Ernst von Westernhagen, ab 1589, Heinrich, Hans und Otto von Westernhagen sowie Otto von Kerstlingerode, Hans vom Hagen und Hans (d. Ä.) von Minnigerode als Vormünder des Sohns des Wilhelm von Westernhagen, Thilo von Westernhagen, dieser ab 1590 selbst |
| Enthält/ Darin: | Enthält: in causa principali et turbatae possessionis
Die Grundlage dieses Prozesses bildet der in K 81 dargestellte Vorgang. 1563 wurde die Anklage in derselben Sache wegen weiterer Überfälle auf die in Punkt 3 genannten Personen erweitert. 1557 hatte Hans von Westernhagen mit ca. 300 Bewaffneten das im Aufbau befindliche Dorf Neuendorf (“Nauendorffe“) überfallen, Verwüstungen an den bereits errichteten Häusern angerichtet und das für weitere Bauten gelagerte Eichenholz zerhacken lassen. Ab 1562 forderten die von Westernhagen den Zehnt von Neuendorf und die Botmäßigkeit der dort durch die Knorre angesiedelten Neubauern. Damit ging der Raub der Ernte einher. Dieser erweiterte Streit rührte daher, daß sich die von Westernhagen auf einen Lehnbrief beriefen, in dem 1515 die Äbtissin von Quedlinburg, Hedwig, geb. Herzogin von Sachsen, einem Berndt von Westernhagen u. a. mit dem Zehnt der Wüstung “Neuendorffe“ belehnt hatte. Am 04.11.1596 entschied das RKG, daß die von Westernhagen tatsächlich diesen Zehnt erhalten, aber keine Ansprüche auf das Lehen haben sollen, das bei den Knorre als Lehen des Stifts Quedlinburg blieb. Außerdem haben die von Westernhagen die Knorre für alle durch sie verursachten Schäden zu vergüten. Dieses Urteil wurde von den von Westernhagen ausdrücklich akzeptiert. |
| Laufzeit/Datum (detailliert): | (1364) 1550 - 1617 |
| Umfang: | 7 cm |
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Kontext |
| Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
| Registratur-Signatur: | K 2624 |
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URL for this unit of description |
| URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3160626 |
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