Identifikation |
Signatur: | A 53, I/J Nr. 2 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Brüder Rupert Hans und Hans Heinrich Jhene und für ihre Schwestern Apollonia und Catharina in ehel. Vormundschaft Curdt Ehring und Claus Müller, alle Bürger zu Nordhausen (Bekl.)
Brüder Bartholomäus und Curdt Müller für sich und die Kinder ihres verstorbenen Bruders, Bürger zu Nordhausen |
Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis
Nach dem Tod des Hermann Trumpingk und seiner Witwe in Nordhausen kam es zum Erbschaftsstreit. Trumpingk war der Bruder der Mutter des Bartholomäus (Barthel) Müller, die als einzige aller Geschwister ihren Bruder Hermann überlebte. Nach Nordhäuser Recht fiel nur ihr bzw. ihren Kindern die Erbschaft zu. Die Jhene-Geschwister stammten von einer Schwester des Hermann Trumpingk ab, die bereits vor ihrem Bruder verstorben war. Diese erkannten zwar das Erbschaftsrecht von Nordhausen an, bestanden aber auf 100 fl, die angeblich Hermann Trumpingk seiner verstorbenen Schwester noch zu ihren Lebzeiten aus seinem Vermögen zukommen lassen wollte. Diese Zahlung soll es aber nie gegeben haben. Da es zur angeblichen Willenserklärung des Hermann Trumpingk keinen schriftlichen Beweis gab, entschied Nordhausen für Barthel Müller. Das RKG bestätigte dieses Urteil. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1549 - 1551 |
Umfang: | 2 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | I 211 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3160528 |
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