A 53, S Nr. 9 August, Graf von Sayn-Wittgenstein-Hohnstein, in Vollmacht seines Vaters Gustav, Graf von Sayn-Wittgenstein-Hohnstein (SaynWittgenstein) (Bekl.) \ \ Sigmund Johann Tennemann, Anwalt und Fiskus des Fürstentums Halberstadt zu Halberstadt (Kl.) \ , 1699-1718 (Akte)[Location: Wernigerode]

Archive plan context


Identifikation

Signatur:A 53, S Nr. 9

Form-/Inhaltsangaben

Titel:August, Graf von Sayn-Wittgenstein-Hohnstein, in Vollmacht seines Vaters Gustav, Graf von Sayn-Wittgenstein-Hohnstein (SaynWittgenstein) (Bekl.)

Sigmund Johann Tennemann, Anwalt und Fiskus des Fürstentums Halberstadt zu Halberstadt (Kl.)
Enthält/ Darin:Enthält: appellationis

Die Grafen von Sayn-Wittgenstein-Hohnstein betrachteten in ihrer Argumentation die Grafschaft Hohnstein als dem Kurhaus Brandenburg als souveräne Grafschaft untertan, nicht aber dem Fürstentum Halberstadt im Kurfürstentum Brandenburg. Damit bestritten sie die Kompetenz der höchsten Gerichtsbarkeit des Fürstentums Halberstadt gegen die Grafschaft Hohnstein. Begründet wurde diese Position mit dem Argument, daß im Falle der Gerichtsuntertänigkeit der Grafschaft Hohnstein unter das Fürstentum Halberstadt, das höchste Gericht des Fürstentums in eigener Sache richtet, also nicht unparteiisch sein kann, wenn wie in diesem Fall der zuständige Fiscal des Fürstentums Halberstadt wegen Besteuerung der Grafschaft Hohnstein am höchsten Gericht desselben Fürstentums Entscheidungen verlangt, die gegen die Grafschaft Hohnstein fallen müssen, da sie dem Interesse des Fürstentums Halberstadt entsprechen. Unterlegt wurde diese Argumentation mit Hinweisen auf die angebliche Stellung der 1593 ausgestorbenen Grafen von Hohnstein, die verschiedene Reichsabschiede unterzeichnet hatten, zu Zahlungen, losgelöst von Halberstadt, an das Reich verpflichtet waren, und somit von dem Sayn-Wittgensteiner zu Hohnstein als reichsunmittelbar betrachtet wurden. Auch die dann folgende Eigenbelehnung durch Heinrich Julius, Herzog von Braunschweig-Lüneburg, als Administrator des Hochstifts Halberstadt, sollte beweisen, daß Hohnstein separat und nicht zum Fürstentum Halberstadt gehörig zu betrachten sei. Die dabei Mitbelehnten, die Grafen zu Stolberg und die Grafen von Schwarzburg, waren ja reichsunmittelbar, wurden in der Sayn-Wittgensteiner Argumentation als solche aber auf die Grafschaft Hohnstein bezogen, kurioser Weise deshalb, weil Leopold Wilhelm, Erzherzog von Österreich, als letzter Erzbischof des Hochstifts Halberstadt vor dem westfälischen Frieden die Grafen zu Stolberg und von Schwarzburg ihres Besitzes der Grafschaft Hohnstein entsetzt hatte. Graf Johann von Sayn-Wittgenstein wurde für Verdienste durch das Kurhaus Brandenburg, dem mit dem westfälischen Frieden Halberstadt und auch Hohnstein zugefallen waren, die Grafschaft Hohnstein übereignet, laut Lehnbrief “mit allen Rechten“, woraus seine Nachfolger, Sohn und Enkelsohn, die oben angeführte Diskussion ableiteten. Der RKG-Prozess erledigte sich 1699 durch die Einziehung der Grafschaft Hohnstein von den Sayn-Wittgensteinern durch das Kurhaus Brandenburg wegen Mißwirtschaft und Überschuldung.
Laufzeit/Datum (detailliert):1699 - 1700 (1718)
Umfang:5 cm

Kontext

Provenienzstelle:Reichskammergericht
Registratur-Signatur:S 369
 

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URL:https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3145898
 
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