Identifikation |
Signatur: | A 53, R Nr. 32 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Johann Christoph Reißig und Johann Andreas Schmidt, Senatoren zu Nordhausen
Räte der Stadt Nordhausen unter den Bürgermeistern Wilde und Lange |
Enthält/ Darin: | Enthält: mandati de non turbando in possessione vel quasi juris prosentandi seu eligendi Senatorem sed potius statutis et et observantio immemoriali inhaerendo manutenendonhisque per omhia conformiter procedendo, sicque juxta ea legaliter et competenter prosentatum et publice exdamatum Senatorem sine mora confirmando ad sessionem admittendo, refundendoque omne damnum cum expensis sine clausula
Nach Übergabe des Mandats am 02.11.1764 in Nordhausen wurde durch den Kammerboten die Einsetzung des Klägers Schmidt am 05.11.1764 als Senator für die Neustadt Nordhausen durch die beklagten Ratsregimenter und durch den amtierenden Rat unter Bürgermeister Lerche überwacht und bestätigt. Um die Einsetzung des Johann Andreas Schmidt als Senator entzündete sich der Streit, weil dieser ein Schwager des Bürgermeisters Lange und angeblich des Senators Rosenthal war. Die dazu geführte Untersuchung ergab, daß Schmidt zwar der Schwager von Bürgermeister Lange, aber nicht des Senators Rosenthal war. Deshalb erfolgte durch das erste Ratsregiment die Wahl für Schmidt. Da aber der Bürgermeister Lange und der Senator Rosenthal Schwäger waren, und Schmidt mit Rosenthal in ein Ratsregiment kommen würde, wurde der vom Senator Johann Christoph Reißig präsentierte Schmidt durch das zweite und auch dritte Ratsregiment nicht gewählt. Sämtliche Wahlen beriefen sich auf die Statuten zur Senatorenwahl in der Stadt Nordhausen, besonders auf deren Aussagen über verwandtschaftliche Beziehungen unter den Ratspersonen in den einzelnen Ratsregimentern. Reißig klagte sein Präsentationsrecht als amtierender Senator ein und Schmidt seine Rechte als rechtmäßig präsentierter Nachfolger eines Senators. Schmidt hatte zwar die Schwester des Bürgermeisters Lange zur Ehefrau, saß mit Lange aber nicht gemeinsam in einem Regiment, so daß die Verweigerungshaltung der beklagten Ratsregimenter laut Wahlstatuten der Stadt gegenstandslos war. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1764 - 1765 |
Umfang: | 3 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | R 1547 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3145805 |
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