Identifikation |
Signatur: | A 53, R Nr. 31 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Botho, Graf von Reinstein und Blankenburg, dessen Regierungskanzlei, die Grafen Ernst und Martin von Reinstein und Blankenburg sowie die Brüder Ernst und Hans vom Thal (Bekl.)
Erhard von Zanthier (Kl.), Herr auf Salzfurth |
Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis
Das fürstliche Hofgericht zu Braunschweig entschied gegen die Brüder vom Thal über die Herausgabe von Akten zugunsten der Kläger. Damit wurden die Grafen von Reinstein und Blankenburg indirekt berührt, da die Brüder ihre Untertanen waren und sie durch das Hofgericht in Braunschweig die Umsetzung des Urteils befohlen bekamen. Dagegen wehrten sich die Grafen am RKG mit der Argumentation der Inkompetenz des Gerichts zu Braunschweig gegen ihre Person als reichsfreie Grafen und Untertanen der Grafschaft. Streitursache zwischen denen vom Thal und den Zanthiers waren Schuldforderungen von ca. 5.000 Tlrn der Brüder vom Thal gegen Dietrich vom Thal, an dessen Gütern sie ihre Forderungen zu begleichen gedachten. Im Besitz des Dietrich vom Thal befand sich Vermögen der von Zanthier, welches durch die Schwester der Zanthier-Brüder in die Ehe mit Dietrich vom Thal geflossen war, für eine Schuldbegleichung Dietrichs vom Thal an Ernst und Hans vom Thal aber nicht zur Verfügung stehen sollte. Der Streit, ausgetragen vor der Kanzlei der Grafschaft Reinstein-Blankenburg, wurde zugunsten der Brüder vom Thal entschieden.
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Laufzeit/Datum (detailliert): | 1592 - 1595 |
Umfang: | 6 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | R 1510 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3145804 |
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