Identifikation |
Signatur: | A 53, R Nr. 19 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Ernst, Graf und Herr zu Regenstein und Blankenburg
Domkapitel, Kanzlei und Richter des Hochstifts Halberstadt sowie Wolfgang Lackenmeyer und die Kollegiatskirche St. Bonifatius zu Halberstadt |
Enthält/ Darin: | Enthält: citationis ad videndum incidisse in poenas privilegii
Lackenmeyer hatte am 12.11.1578 6 Pferdewagen und Diener des Grafen Ernst gefangennehmen lassen. Graf Ernst klagt am RKG gegen diese Willkür und verweist auf das ihm von Kaiser Maximilian II. verliehene Privileg der Unantastbarkeit seiner Person und aller seiner Untertanen. Dem Streit lag aber eine andere Problematik zugrunde. Graf Ulrich von Regenstein-Blankenburg, Vater des Klägers, hatte dem Domstift St. Bonifatius zu Halberstadt am 03.03.1544 das Dorf Börnecke mit allen Rechten für einen Jahreszins von 102 fl 18 gr und einer Hauptsumme von 1.800 rh. fl in Gold wiederkäuflich verkauft. Die Hauptsumme wurde bezahlt und quittiert. Die jährlichen Zahlungen begannen Reminiscere 1545 (01.03.1545). Graf Ulrich verpflichtete sich nicht ohne Wissen seiner Wiederkaufspartner in Halberstadt das Dorf Börnecke zu belasten, zu verpfänden oder an andere Partner zu höherem Preis zu vergeben. Sollte das doch passieren, hat Graf Ulrich die Hauptsumme sofort zurückzuzahlen und die dem Partner bis dahin möglichen Verluste zu ersetzen. Dieser Vertrag hatte den Konsens von Kardinal Albrecht, Erzbischof zu Mainz und Magdeburg, Kurfürst, Markgraf von Brandenburg, als Administrator des Hochstifts Halberstadt und Oberlehnsherr des Grafen Regenstein-Blankenburg. Bereits am 16.03.1539 verkaufte Graf Ulrich Einkünfte in Blankenburg (21 fl jährlich) für 100 rh. fl in Gold und 300 “gülden Müntz, wie die zu Halberstadt damals genge und gebe gewesen“. Für die Sicherheit der Einkünfte aus Blankenburg bürgten Bürgermeister und Rat der Stadt selbst. Nach Graf Ulrichs Tod erbten seine beiden Söhne, die Grafen Ernst und Botho von Regenstein-Blankenburg. Die aus diesen Verträgen dem Stift Halberstadt zustehenden Einkünfte wurden aber von den beiden Söhnen des Grafen Ulrich die letzten 25 Jahre geschmälert, indem sie das Stift nicht wie vertraglich vereinbart in Silbergroschen, sondern in Mariengroschen auszahlten. Der Gulden wurde zu 21 Silbergroschen gerechnet, von den Brüdern aber nur mit 21 Mariengroschen bezahlt, was pro Gulden einen Verlust von 7 Silbergroschen ausmachte. Ein Drittel der dem Stift Halberstadt zustehenden Einkünfte wurde auf diese Art und Weise entzogen. Gleichfalls wurde Börnecke ohne Information an die Wiederkäufer für 18.000 Tlr an Christoff Werner, Bürger in Halberstadt, mit Konsens von Julius, Herzog von Braunschweig-Lüneburg, dem postulierten Bischof von Halberstadt verkauft, der dafür die gräflichen Lehnstücke vom Hochstift Halberstadt auf seine Person übertrug. Die daraus notwendig folgenden Rückzahlungen an das Hochstift Halberstadt wurden nicht erfüllt, woraus letztlich der o.g. gewaltsame Akt resultierte. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1539 - 1580 |
Umfang: | 2 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | keine Angabe |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3145792 |
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