Identifikation |
Signatur: | A 53, H Nr. 2 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Cuno (von) Hahn, Herr auf Basedow und Mückenburg und Inhaber des gräflich mansfeldischen Hauses und Amtes Seeburg (Beklagte)
Dietrich, Vitzthum von Eckstedt, Herr auf Kannawurf, und Jobst von Reckeroth, Herr auf Mechterstädt, als Vormünder der Erben des verst. Bernhard von Milow (Kläger), dann dessen Sohn, Wilhelm Bernhardt von Milow, Herr auf Herbsleben |
Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis
1559 gewährte Bernhard von Milow dem Grafen Christoff von Mansfeld einen vierjährigen Kredit von 8.000 Talern, der jährlich mit 435 Taler zu verzinsen war. Als Gegenwert wurde das Haus Seeburg eingesetzt, dessen damaliger Inhaber die Familie Buchner war. Da aber zum Zeitpunkt der Rückzahlung Cuno Hahn der Inhaber von Seeburg war, richtete sich die Zahlungsklage gegen ihn; das Urteil der ersten Instanz verpflichtete ihn zur Zahlung. Da Hahn aber die Schuldsache nicht akzeptierte, weil er die Buchners als damalige Vertragspartner und somit als Schuldner betrachtete, wandte er sich an das Reichskammergericht. Dort wurde das Urteil der ersten Instanz bestätigt. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1565 - 1581 |
Umfang: | 3 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | H 33 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=2639778 |
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