A 53, B Nr. 112 Heinrich Achilles, Freiherr Buwinghausen von Walmerode, Assessor am Reichskammergericht in Speyer für seine Ehefrau Barbara Hedwig, geb. von Bülow, Herrin auf Gadebusch und Drönnewitz, ab 1670 auch August, Herzog von Sachsen als postulierter Administrator des Erzstifts Magdeburg (K[Location: Wernigerode]

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Identifikation

Signatur:A 53, B Nr. 112

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Heinrich Achilles, Freiherr Buwinghausen von Walmerode, Assessor am Reichskammergericht in Speyer für seine Ehefrau Barbara Hedwig, geb. von Bülow, Herrin auf Gadebusch und Drönnewitz, ab 1670 auch August, Herzog von Sachsen als postulierter Administrator des Erzstifts Magdeburg (Kläger)

Ilse von der Asseburg, geb. von Veltheim, Witwe des Ernst Ludolph von der Asseburg, Herr auf Peseckendorf als Vormündin ihres Sohnes Busso von der Asseburg sowie ihre Schwäger, die Brüder Ludwig und Johann Bernhard von der Asseburg, Herren auf Niendorf, Falkenstein-Meisdorf und Peseckendorf, ab 1670 auch Friedrich Wilhelm III., Kurfürst von Brandenburg als Fürst von Halberstadt (Beklagte)
Enthält/ Darin:Enthält: citationis ad videndum se condemnari ad iurato manifestandum inposterum non alienandum contra dominos rei sitae decerni mandata executorialia immissorialia et de subhastando

Auf Bitten der Großmutter der Klägerin, Clara von der Asseburg, Witwe des Vicke (Vico) von Bülow, zahlte ihr Bruder Busso von der Asseburg im Jahr 1619 10.000 Taler Kredit an Johann Georg Vitzthum von Eckstedt, Domherrn der Stiftskirche zu Halberstadt und Herrn zu Kannawurf auf dessen Gut. Dieses Geld stand der Witwe und ihren Erben zu. Deshalb verbürgte sich Busso von der Asseburg auch für die Rückzahlung. Man vergaß aber, sich eine Bestätigung von den Empfängern des Geldes ausstellen zu lassen, da nicht alle Vitzthum-Brüder im Lande waren, das Geld aber dringend gebraucht wurde. So kam es im weiteren Verlauf dazu, dass die Vitzthum-Brüder den Erhalt des Geldes leugneten. Der über lange Jahre geführte Prozess zwischen denen von Bülow und denen von Vitzthum brachte kein Ergebnis. Deshalb sollte schon 1641 - 1643 Busso von der Asseburg seine Bürgschaft einlösen, konnte sich aber im Prozess vor der Kanzlei des Erzstifts Magdeburg in Halle aus dem Verfahren lösen. Nachdem nun durch veränderte politische Verhältnisse nach dem 30jährigen Krieg das kursächsische Oberhofgericht in Dresden über die Rechtmäßigkeit der Ansprüche der Bülow-Erben erkannt hatte, aber die Schuld derer von Vitzthum nicht bestätigte, sondern sich lediglich auf die Rechtmäßigkeit der Bürgschaft des Busso von der Asseburg beziehen konnte, brachte der Freiherr von Buwinghausen gegen die Erben des Busso von der Asseburg seine Klage am Reichskammergericht ein. Da nun die Asseburger nicht reichsunmittelbar, sondern kurbrandenburgische Untertanen waren, verlangten sie die Prozessführung in 1. Instanz vor dem kurbrandenburgischen Gericht in Halberstadt. Peseckendorf gehörte jedoch zum Erzstift Magdeburg. Da nun Herzog August von Sachsen der postulierte Administrator des Erzstiftes Magdeburg war und das sächsische Oberhofgericht in Dresden zugunsten der Kläger entschieden hatte, bestand der Freiherr von Buwinghausen auf Weiterführung des Streits gegen den unmündigen Busso von der Asseburg und seine Mutter Ilse, geb. von Veltheim vor dem Reichskammergericht. Mit kurbrandenburgischem Konsens begann der Streit vor dem Reichskammergericht, Asseburg verwies darauf, dass Peseckendorf das Leibgeding und Witwensitz der Ilse von der Asseburg war und plädierte auf Delegierung an die kurbrandenburgischen Gerichte. Nach dem Standpunkt der Asseburger sollten die von Bülow ihr Geld von den Vitzthums zurückfordern, schließlich hatte ihr Vater resp. Urgroßvater die Zahlung von 10.000 Talern richtig geleistet und es sei nicht ihre Schuld, wenn versäumt worden war, entsprechende Dokumente auszustellen.
Laufzeit/Datum (detailliert):1619 - 1682

Kontext

Provenienzstelle:Reichskammergericht
Registratur-Signatur:B 5751
 

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