Identifikation |
Signatur: | K 41 |
Benutzungsort: | Magdeburg |
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Form-/Inhaltsangaben |
Hinweis: | Der Bestand enthält Archivgut, das personenbezogenen Schutzfristen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 ArchG LSA unterliegt und bis zu deren Ablauf nur im Wege einer Schutzfristenverkürzung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 ArchG LSA oder eines Informationszuganges gemäß § 10 Abs. 4a ArchG LSA zugänglich ist. |
Titel: | Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Halle (Saale) |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1945 - 1953 |
Laufmeter: | 0.70 |
Findhilfsmittel: | Findkartei; Datenbank |
Registraturbildner: | Die Anordnung über die Arbeitsgerichte der Provinz Sachsen vom 30. Apr. 1946 schuf eine neue Gerichtsbarkeit in Arbeitsrechtssachen. Grundlage dieser Anordnung waren der SMAD-Befehl Nr. 23 vom 25. Jan. 1946 sowie das Kontrollratsgesetz Nr. 21 vom 30. März 1946, welche die Errichtung von Arbeitsgerichten bestimmten. In der Provinz Sachsen wurden daraufhin 20 Arbeitsgerichte sowie in Halle ein Provinzialarbeitsgericht (ab Herbst 1947: Landesarbeitsgericht) als Berufungsinstanz eingerichtet. Die Unterstellung ging von der Justiz auf die Arbeitsverwaltung über. Für die Besetzung, die in beiden Instanzen die gleiche war, blieben die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23. Dez. 1926 gütig. Demnach amtierten als Beisitzer (Schöffen) paritätisch Vertreter von Belegschaft und Betriebsleitung. Erstere wurden von den Gewerkschaften, letztere von den Industrie- und Handelskammern bzw. den Handwerkskammern vorgeschlagen. Die Ernennung der Beisitzer und der hauptamtlichen Arbeitsrichter als Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende erfolgte durch den Präsidenten der Provinz bzw. später durch die Landesregierung. Die Vorsitzenden wurden mit der Möglichkeit der Wiederbestellung, für eine Amtszeit vom 3 Jahren ernannt, konnten aber auch vorzeitig abgelöst werden. Zudem brauchten sie keine juristische Ausbildung mehr nachweisen, sollten aber über eine entsprechende juristische Befähigung verfügen. Auf Grundlage des Gerichtsverfassungsgesetzes der DDR vom 2. Okt. 1952 bestimmte die Verordnung über die Neugliederung und Aufgaben der Arbeitsgerichte vom 30. Apr. 1953 die Überführung der Arbeitsgerichte in Kreisarbeitsgerichte; die Aufgaben des Landesarbeitsgerichtes übernahm je ein Bezirksarbeitsgericht in Halle und Magdeburg. 1963 wurden die Arbeitsgerichte aufgelöst und bei den Kreisgerichten eine Kammer bzw. bei den Bezirksgerichten ein Senat für Arbeitsrechtssachen gebildet. Zum Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte gehörten Streitigkeiten aus dem Tarif- und Arbeitsrecht sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen, Gesundheits- und Unfallschutz. Ab Febr. 1947 gehörten auch Entscheidungen über Widersprüche gegenüber der Sozialversicherung dazu. Nicht zuständig waren die Gerichte für Patentsachen und Arbeitsrechtsstreitigkeiten innerhalb der Schifffahrt.
(Quelle: Die Bestände der Landesarchive des Landes Sachsen-Anhalt 1945-1952. Kurzübersicht, Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt 1995.)
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Bestandsinformationen: | Der kleine Bestand enthält vorrangig Statistiken über anhängige und erledigte Streitfälle sowohl einzelner Arbeitsgerichte und des Provinzial- bzw. Landesarbeitsgerichtes als auch Zusammenstellungen für die gesamte Provinz bzw. das Land. Für die Zeit von Sept. 1946 bis zum Jan. 1949 liegt eine Urteilssammlung vor. Vereinzelt sind Protokolle von Dienstbesprechungen, Schöffen- und Richtertagungen sowie Rundschreiben und Erlasse übergeordneter Stellen überliefert.
(Quelle: Die Bestände der Landesarchive des Landes Sachsen-Anhalt 1945-1952. Kurzübersicht, Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt 1995.) |
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URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=6448 |
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