Identifikation |
Signatur: | M 35 |
Benutzungsort: | Magdeburg |
Benutzbarkeit: | eingeschränkt benutzbar |
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Form-/Inhaltsangaben |
Hinweis: | Der Bestand enthält Archivgut, das personenbezogenen Schutzfristen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 ArchG LSA unterliegt und bis zu deren Ablauf nur im Wege einer Schutzfristenverkürzung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 ArchG LSA oder eines Informationszuganges gemäß § 10 Abs. 4a ArchG LSA zugänglich ist. |
Titel: | Staatsanwaltschaft des Bezirkes Magdeburg |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1942 -1944, 1952 - 1979 |
Laufmeter: | 2.80 |
Findhilfsmittel: | zum Teil Findkartei; Datenbank (eingeschränkt benutzbar) |
Registraturbildner: | In Folge des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft in der DDR vom 23. Mai 1952 und der grundlegenden Veränderung der Verwaltungsstruktur wurden in den im Juli/August 1952 gebildeten Bezirken Staatsanwälte der Bezirke und auf Kreisebene Staatsanwälte der Kreise eingesetzt. Dem Staatsanwalt des Bezirkes Magdeburg unterstanden die Staatsanwälte der Kreise: Burg, Gardelegen, Genthin, Halberstadt, Haldensleben, Havelberg, Kalbe, Klötze, Oschersleben, Osterburg, Salzwedel, Schönebeck, Staßfurt, Stendal, Tangerhütte, Wanzleben, Wolmirstedt und Zerbst. Die Staatsanwaltschaft galt als das sozialistische Organ der Staatsmacht, deren Tätigkeit der einheitlichen und ordnungsgemäßen Anwendung des sozialistischen Rechts und der Festigung der Gesetzlichkeit diente. Sie hatte insbesondere die Aufgabe, Verbrechen und Vergehen zu bekämpfen, die Ursachen und Bedingungen von Straftaten zu erforschen und für deren Beseitigung zu wirken. Die Staatsanwaltschaft hatte strafprozessuale Ermittlungsverfahren zu leiten und die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzlichkeiten in den Untersuchungshaftanstalten auszuüben, Personen vor Gericht anzuklagen sowie geringfügige Verletzungen der Strafgesetze den Konflikt- und Schiedskommissionen zur Beratung und Entscheidung zu übergeben. Sie hatte die staatliche Anklage vor Gericht zu vertreten und konnte Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen oder deren Kassation beantragen. Der Staatsanwaltschaft oblag auch die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Strafvollstreckung und sie führte das Strafregister und die Kriminalstatistik. Staatsanwälte wurden vom Generalstaatsanwalt der DDR berufen und abberufen. Der Bezirksstaatsanwalt und die Staatsanwälte der Kreise mit jeweils zwei beigeordneten Staatsanwälten waren dem Generalstaatsanwalt verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Jeder Staatsanwalt war dem ihm übergeordneten Staatsanwalt verantwortlich und handelte im Auftrag des Leiters der jeweiligen Staatsanwaltschaft. |
Bestandsinformationen: | Neben umfangreicher Leitungsdokumentation sind auch Strafakten überliefert. |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=6168 |
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