A 53, S Nr. 22 Bd. 2 Gemeinde des Dorfes Satuelle (Satawella) (Bekl.) \ \ Joachim von der Schulenburg (Kl.), Herr auf Dretzel und Satuelle, Sohn des Fritz von der Schulenburg, 1566-1605 (Band)[Location: Wernigerode]

Archive plan context


Identifikation

Signatur:A 53, S Nr. 22 Bd. 2

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Gemeinde des Dorfes Satuelle (Satawella) (Bekl.)

Joachim von der Schulenburg (Kl.), Herr auf Dretzel und Satuelle, Sohn des Fritz von der Schulenburg
Enthält/ Darin:Enthält: appellationis

Nach dem Tod des Erzbischofs Sigismund von Magdeburg, Markgraf von Brandenburg, am 13.09.1566, war kurzzeitig der Bischofsstuhl vakant. Während dieser Zeit, in der Nacht vom 29. zum 30.09.1566, überfiel und plünderte Joachim von der Schulenburg mit Bewaffneten das Dorf Satuelle einschließlich der Kirchengüter. Der Schaden dieses Überfalls wurde auf über 2.000 fl beziffert. Wegen des Überfalls beklagte sich das Dorf Satuelle beim Erzstift Magdeburg sowie bei Ludolf und Joachim von Alvensleben, Herren auf Hundisburg und Erxleben, ihren Lehnsherren. Von beiden Seiten kam aber nur geringe Hilfe. Das Erzstift ließ durch Kommissare lediglich den Tatbestand aufnehmen und Zeugen befragen. Nach der Amtseinführung des Markgrafen von Brandenburg, Joachim Friedrich, als postuliertem Administrator des Erzstifts Magdeburg in Halle/S. 1567, wurde die Sache zur Klärung anberaumt. Der von der Schulenburg erhielt die Auflage zur Rückgabe des Geraubten ohne weitere Bestrafung für seine landfriedensbrüchige Tat. Erstaunlich war, daß die von Alvensleben sich in der Sache völlig ruhig verhielten. 1568 verkauften sie sogar das Dorf Satuelle an Joachim von der Schulenburg. Bis zu diesem Zeitpunkt war durch von der Schulenburg dem Dorf kein Schadensersatz und keine Rückgabe gewährt worden. Nach dem Verkauf erhöhte von der Schulenburg den jährlichen Frondienst des Dorfes von 4 auf 23 Tage mit Konsens der zuständigen erzstiftischen Amtsverwaltung in Wolmirstedt am 24.06.1568. Über diese vertraglichen Leistungen hinaus forderte er 104 fl jährliches Dienstgeld vom Dorf, eine Leistung die die von Alvensleben nicht verlangt hatten, lediglich 6 Schock Groschen, wenn keine Frondienste zu leisten waren. Außerdem sollte jeder Hof zwei Personen statt einer zu den Frondiensten stellen und dem Zugvieh wurde die Mittagspause von einer Stunde nicht gewährt. Außer der Erhöhung der Frondienste kassierte von der Schulenburg die Feldmark von Lübberitz bei Satuelle. Sie stand dem Dorf Satuelle für Hut, Trift, Holzung, Weide und Ackerbau laut Aussage der Dorfbewohner zu und wurde von ihnen seit über 100 Jahren so genutzt, wofür sie den Alvensleben eine jährliche Pacht gezahlt hatten. Auf Grund der langen Nutzung betrachtete das Dorf Satuelle die Feldmark von Lübberitz als ihr utile dominium, woran der Schulenburger keine Änderungen durchsetzen dürfe, lediglich Anspruch auf die jährliche Pacht hat. 1582 bis 1597 setzte von der Schulenburg in Halle juristisch seinen Anspruch auf die Feldmark von Lübberitz durch. Ähnlich verfuhr von der Schulenburg mit Ackerland bei Detzel, welches er mietweise dem Dorf Satuelle zugestand. Dieses Ackerland mußte nämlich erst kultiviert werden. Nachdem die Bauern von Satuelle soweit waren, das gute Ernten auf dem Boden zu erwarten waren, kassierte von der Schulenburg den Acker wie im Fall von Lübberitz. Damit entstand dem Dorf ein weiterer Schaden von ca. 500 fl. Aus diesen beiden letzten Akten gegen das Dorf Satuelle entstand nach 30 Jahren Willkürherrschaft des von der Schulenburg der RKG-Prozess. Als der Prozess am RKG eingeführt war, ließ von der Schulenburg die Schlagbäume des Dorfes Satuelle niederreißen, die seit langen Jahren dem Dorf vor Überfällen einen gewissen Schutz boten. Der Hinweis auf den RKG-Prozess kümmerte von der Schulenburg nicht. Er argumentierte durchgehend mit dem Hinweis, daß er der Lehns- und Gerichtsherr über Satuelle sei und mit seinem Eigentum im Rahmen der Gesetze machen könne, was er für richtig halte. Alle als außerhalb der Gesetze stehend geschilderte Taten leugnete er ab.
Laufzeit/Datum (detailliert):1566 - 1605

Kontext

Provenienzstelle:Reichskammergericht
Registratur-Signatur:S 814
 

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