A 53, L Nr. 7 Bd. 4 Juliana Florentina Sidonia Lauenstein, geb. König, Ehefrau des Johann Conrad Lauenstein, Schmiedemeister zu Osterode, wegen Armut als Geselle bei einem anderen Meister in Stellung, und ihr verordneter Vormund Johann Erich Seyffart, Bürger zu Nordhausen (Kl.) \ \ Stud. iur. Au[Location: Wernigerode]

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Identifikation

Signatur:A 53, L Nr. 7 Bd. 4

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Juliana Florentina Sidonia Lauenstein, geb. König, Ehefrau des Johann Conrad Lauenstein, Schmiedemeister zu Osterode, wegen Armut als Geselle bei einem anderen Meister in Stellung, und ihr verordneter Vormund Johann Erich Seyffart, Bürger zu Nordhausen (Kl.)

Stud. iur. August Heinrich Riemenschneider, Bürger zu (Bad) Langensalza und Heinrich Christoph Pfützenreuter, Bäckermeister und Bürger zu Nordhausen, sowie Johann Georg August Vogel, Anwalt zu Nordhausen in Vollmacht für den Studenten Riemenschneider (Bekl.)
Enthält/ Darin:Enthält: appellationis

Die Klägerin, Tochter eines Schneiders zu Nordhausen, wurde mit 7 Jahren Vollwaise und kam in das dortige Waisenhaus. Danach arbeitete sie als Dienstmädchen und kam als solches in die Familie des fürstlich schwarzburgischen Rats Georg Heinrich Wedekind und seiner Ehefrau Catharina Elisabeth, geb. Mengwein. 1765 verstarb Frau Wedekind. Beide Eheleute hatten aber am 18.05.1764 ein gemeinsames Testament erstellt, demnach der überlebende Ehegatte der Alleinerbe war, es sei denn, daß der Überlebende erneut heiratet. In dem Fall ging das Vermögen des Verstorbenen an die Erben seiner Herkunftsfamilie. Sollten beide Ehegatten gleichzeitig versterben, war der Haupterbe der Student August Heinrich Riemenschneider, Enkel der Rätin Wedekind bzw. Stiefenkel des Rats Wedekind. Im Fall des vorzeitigen Todes der Rätin Wedekind sollte ihr Enkel aus ihrem Vermögen 600 Tlr ausbezahlt erhalten. Das Vermögen des Rats Wedekind belief sich auf ca. 10.000 Tlr und das seiner Frau auf ca. 5.000 Tlr. Da die Rätin Wedekind 1765 verstarb, war der Rat der Alleinerbe. Er ging auch keine weitere Ehe ein. Für die Bewirtschaftung seines Haushalts behielt er die Klägerin, die Heiratsangebote hatte, diese aber auf Bitte des Rats Wedekind zurückwies. Dafür ergingen an die Haushälterin mehrere Geldgeschenke. 1769 erhielt sie eine Obligation über 100 Tlr, 1771 weitere 600 Tlr und nochmals 1773 150 Tlr in Form eines Wechsels bei Heinrich Christoph Pfützenreuter. 1775 verstarb auch der Rat Wedekind, kurz nach der Hochzeit seiner Haushälterin mit dem Schmied Lauenstein. Nach dem Tod des Rats wurde die Haushälterin durch den nunmehrigen Alleinerben, den Studenten Riemenschneider, des Wedekindschen Hauses verwiesen, ohne Auszahlung der drei genannten Geldbeträge und unter Einbehalt ihres dort lagernden geringen Eigentums an Kleidern und Möbelstücken. Auf nunmehrige Klage vor dem Rat von Nordhausen urteilte dieser auf Basis der eingeholten widersprüchlichen Urteile der Juristenfakultäten der Universitäten Gießen, Leipzig, Halle und Wittenberg dahin, daß die Handlung des Studenten Riemenschneider rechtens wäre. Riemenschneider unterstellte der Klägerin Erbschleicherei und behauptete, die o.g. 600 Tlr aus dem Vermögen seiner Großmutter nie erhalten zu haben. Vor dem RKG konnten diese Behauptungen aber als Lügen überführt werden und die in Wetzlar gefällten Urteile ergingen im Interesse der Klägerin. Trotzdem versuchte der Rat von Nordhausen bei der Zahlung der insgesamt 850 Tlr an die Klägerin, dieses Geld zum Teil einzubehalten, damit die örtlichen Juristen davon bezahlt werden konnten, obwohl die Stadt bzw. Riemenschneider für sämtliche Gerichtskosten aufkommen mußten. Erst auf abermalige Intervention des Dr. von Gülich beim Rat von Nordhausen für seine Mandantin wurde diese vollständig ausgezahlt.
Laufzeit/Datum (detailliert):1764 - 1788

Kontext

Provenienzstelle:Reichskammergericht
Registratur-Signatur:L 548
 

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