Identifikation |
Signatur: | A 53, P Nr. 5 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Heinrich Hermann von Peterswald, fürstlich mecklenburgischer Geheimer Rat, Herr auf Pritzier in Mecklenburg, ab 1717 sein Erbe Carl Friedrich von Peterswald, einziger Sohn des Bruders des Erblassers, Major Rudolph Maximilian von Peterswald
Heinrich (Paul) Franz, Fürst von Fondi, Graf von Mansfeld, sowie die Bürgermeister und Räte der Städte Hettstedt und Gerbstedt |
Enthält/ Darin: | Enthält: mandati de solvendo sine clausula
1557 nahmen für 4 Jahre die Grafen von Mansfeld einen Kredit in Höhe von 5.000 fl in Gold zu 6 % Jahreszins bei Joachim von Wirth auf, für den die Städte Hettstedt und Gerbstedt bürgen mußten. Nach Ablauf der vier Jahre klagten die Erben des von Wirth, bzw. Gläubiger der Erben, Anna Catharina von Hagenest, Balthasar Redeckers Erben sowie Christoph und Hans Heinrich Steuben an der Kanzlei des damaligen Erzstifts Magdeburg zu Halle/S. bis 1605 erfolgreich. Es erfolgte eine Appellation der Grafen von Mansfeld am RKG. Diese Appellation floß in den Prozess am RKG zwischen Rödecker c. Hagenest ein, von dem im RKG-Archiv Aktenrudimente noch vorhanden waren und separat diesem Prozess angefügt wurden. Den Prozess seitens der Partei Hagenest betrieb die Erbin Maria Margretha von Peterswald, geb. von Göhren. Das Protokoll dieses Prozesses existierte bereits 1717 nicht mehr, aber aus den überlieferten Akten sind Schritte ersichtlich, die ein Urteil am RKG in der Sache vermuten lassen. Maria Margretha von Peterswald, geb. von Göhren, hinterließ ihren Ehemann Heinrich Hermann von Peterswald, den Kläger, als Universalerben. Da dem Kläger die genealogische Linie der Grafen von Mansfeld seit der Kreditierung 1557 bis zum Zeitpunkt 1717 nicht nachvollziehbar war, richtete sich die Klage gegen den Fürsten von Fondi als dem standeshöchsten Mitglied des Grafengeschlechts von Mansfeld. Peterswald fordert die über 150 Jahre ausstehenden Gelder als Erbe seiner Ehefrau und “nur noch“ zu 5 % Verzinsung. Gegen diese Klage am RKG intervenieren Kursachsen und das Königreich Preußen mit dem Argument der Inkompetenz des RKG, da durch erfolgte Sequestration der Grafschaft in diesem Fall Klage beim kursächsischen Oberhofgericht, Oberaufseheramt oder der königlich preußischen Regierung des Fürstentums Halberstadt zu erheben sei. Beide weisen auf ihr Privileg de non appellando bzw. das Recht der ersten Instanz hin und fordern die Kassation des Mandats. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1557 - 1718 (1723) |
Umfang: | 3 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | P 1294 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3145734 |
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