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A 53, O Nr. 14 Johann Otto, aus Leipzig stammend, Pächter eines Gutes in Diemitz und dann Gastwirt “Zum Nelkenbusch“ vor dem oberen Steintor zu Halle/S. (Bekl.) \ \ Almosenamt der Stadt Halle/S. und Nicolaus Bartholomäus Freiherr von Danckelmann, Geheimer Rat und Regierungspräsident im Herzogtum [Location: Wernigerode]
Archive plan context |
A 53, O Nr. 13 Lucas von Ottera, Pflegesohn von Georg Bonath und seiner Ehefrau Katharina, geb. von Ottera, Bürger zu Mühlhausen/Th. (Bekl.) \ \ Wigandt Happel, Bürger zu Marburg, Jonas Baldtwein, Bürger zu Erfurt, und Kaspar Körber, Bürger zu Mühlhausen, für ihre Ehefrauen Barbara, Sabine und Ka
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Identifikation |
Signatur: | A 53, O Nr. 14 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Johann Otto, aus Leipzig stammend, Pächter eines Gutes in Diemitz und dann Gastwirt “Zum Nelkenbusch“ vor dem oberen Steintor zu Halle/S. (Bekl.)
Almosenamt der Stadt Halle/S. und Nicolaus Bartholomäus Freiherr von Danckelmann, Geheimer Rat und Regierungspräsident im Herzogtum Magdeburg, Herr auf Diemitz (Halle/S.) (Kl.)
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Enthält/ Darin: | Enthält: citationis ad videndum deduci principaliter nullitates insanabiles, nec non super injuriis et damno dato, cum compulsorialibus
Am 10. Januar 1708 kaufte der aus Leipzig stammende Kläger von der Stadt Halle/S. ein braches Grundstück zum Hausbau vor dem oberen Steintor für 30 Rtlr und ließ den Kauf, der bar bezahlt wurde, auf dem Berggericht rechtskräftig bestätigen. Am 13. Juni 1708 erging ein königlicher Erlaß, daß alle Neubauten eine finanzielle Förderung derart erhalten, daß von 100 aufgewendeten Rtlrn beim Neubau 30 Rtlr aus der Akzisekasse dem Bauherrn erstattet werden, 9 Jahre Steuerfreiheit und kostenloser Bezug der Steine zum Neubau. Der Bau war zunächst dadurch erschwert, daß der Bauplatz der ehemalige Schuttplatz der Stadt Halle/S. war und durch den Bauherrn unter großem Kostenaufwand gesäubert werden mußte (5.895 Fuhren!). Letztlich entstand ein repräsentatives Wohn- und Herbergsanwesen, von dessen oberen Zimmern die Stadt Halle zu übersehen war, Stallungen für 100 Pferde und mit 2 Kellern versehen für insgesamt 3.366 Rtlr 9,5 gr bzw. 5.049 fl. Die Stadt gestattete die Herbergswirtschaft und wurde dafür mit 20 Rtlrn bar bezahlt. Die Wirtschaft florierte und machte nachgewiesenermaßen stattliche Gewinne. Auf dieses Anwesen reflektierte Danckelmann. Er versuchte zunächst, dem Kläger Geld zum weiteren Ausbau zu borgen, was dieser nicht annahm. Dann begann er unter Ausnutzung seines hohen Amtes, den Kläger vorzeitig und mit zusätzlichen Steuern zu belasten und gleichzeitig die durch o.g. königliches Dekret zu zahlenden Baugelder zurückzuhalten. Damit erlitt der Gastwirt Otto einen Gesamtschaden von 3.165 Rtlrn. Damit waren Ottos finanzielle Reserven künstlich erschöpft worden und er war nun gezwungen, von Danckelmann einen Kredit in Höhe von 300 Rtlrn aufzunehmen, den Danckelmann aus der Akzisekasse auf das von ihm vorsätzlich zurückgehaltene Baugeld als Sicherheit auszahlte. Der Kredit belief sich auf 3 Jahre, wurde aber im Gerichtsbuch bewußt falsch auf 2 Jahre eingetragen. 10 Tage nach Ablauf von 2 Jahren begann der ranghöchste Beamte des Herzogtums Magdeburg, von Danckelmann, im eigenen Machtbereich den Prozess gegen Otto. Pro forma wurde das Anwesen taxiert und zur Versteigerung ausgeschrieben und ein Strohmann kaufte das 7.245 Rtlr Wert verkörpernde Anwesen für Danckelmann für 1.200 fl, obwohl zwei weitere Bewerber noch mehr Geld geboten hatten. Die in Danckelmanns Abhängigkeit stehenden Richter hatten nicht den Mut, gegen ihren Dienstherrn zu entscheiden. Selbst die danach an König Friedrich I. gerichteten Gesuche blieben letztlich erfolglos, denn die von ihm zur Untersuchung der Sache verordneten Juristen fürchteten den mächtigen von Danckelmann. Als Danckelmann in Ungnade gefallen war und alle Ämter verloren hatte, blieb ihm der reiche Besitz, denn niemand wollte in der geschehenen “Rechtssprechung“ einen Fehler gemacht haben. Die Familie Otto war z.Z. ihres RKG-Prozesses vermögens- und obdachlos. 1719 befiehlt König Friedrich Wilhelm I. in Preußen seiner Regierung des Herzogtums Magdeburg die Klärung der Sache und bedeutet u.a. dem Danckelmann, daß er sich dem RKG nicht stellen müsse. Die Untersuchung bezog sich nur auf die als Fälschung genannten Dokumente und befand die Richtigkeit der Gerichtshandlung und verwies auf das Privileg de non appellando Kurbrandenburgs bzw. des Königreichs Preußen. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1708 - 1722 |
Umfang: | 6 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | O 1535 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3145727 |
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