Identifikation |
| Signatur: | A 53, N Nr. 52 |
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Form-/Inhaltsangaben |
| Titel: | Stecknadlerinnung zu Nordhausen
Posamentierer zu Nordhausen |
| Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis
Streitobjekt war der Handel von einigen Posamentiererprodukten durch die Mitglieder der Stecknadlerinnung, die dazu in Nordhausen privilegiert war. Allerdings schränkte das Privileg der Stecknadlerinnung den Verkauf von Posamentiererwaren ein, wenn vor Ort eine Posamentiererinnung auf dem Markt auftreten konnte. So entbrannte zwischen beiden Parteien ein Rechtsstreit dahingehend, daß die Stecknadlerinnung auf das Verkaufsprivileg beharrte, weil es schon “mehr als hundert Jahre“ bestand, und die jüngere Posamentiererinnung verlangte ihrerseits auf Basis der o.g. Einschränkungsverordnung ihr Recht, auch die von ihr produzierten Produkte verkaufen zu dürfen. Im Streit kam auch zur Sprache, daß die Posamentierer in Nordhausen einen Teil ihrer Waren auf sog. “Mühlen-Stühlen“ produzierten, was verboten war. 1751 erging auf Basis des Spruchs der Juristenfakultät der Universität Erfurt ein Vergleich zwischen den Parteien, der einmal den Nadlern das umstrittene Verkaufsverbot auferlegte, mit gleichzeitiger Strafandrohung gegen die Posamentierer, wenn sie das Produktionsverfahren auf den “Mühlen-Stühlen“ nicht einstellten. Da jede Seite versuchte, diesen Vergleich zu ihren Gunsten auszunutzen, klagte die Stecknadlerinnung am RKG gegen die Posamentierer mit dem Ziel, den Verkauf der untersagten Posamentiererwaren wiederzuerlangen, indem sie die Posamentierer der o.g. verbotenen Produktionsmethode bezichtigten. |
| Laufzeit/Datum (detailliert): | 1751 - 1793 |
| Umfang: | 52 cm |
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Kontext |
| Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
| Registratur-Signatur: | N 1754 |
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URL for this unit of description |
| URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3145702 |
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