Identifikation |
Signatur: | A 53, D Nr. 31 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Magister Johann Dörre, Pfarrer und Senior von St. Catharinen zu Magdeburg sowie Rat und Innungsmeister der Stadt Magdeburg (Beklagte) (Kläger)
Hans Hackenberger, Bürger und Goldschmied zu Magdeburg (Kläger) sowie die Regierung des Erzbistums Magdeburg zu Halle/S. (Moritzburg) (Beklagte) |
Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis
Ursprung des Streites war die Nichtzulassung des Hackenberger zum Abendmahl durch Dörre wegen des Verdachts der Vergewaltigung von Barbara Meyer, Magd des Hackenberger. Hans Hackenberger reichte bei der Regierung des Erzstiftes Magdeburg deswegen Klage ein. Diese Sache wurde darauf von der Stadt Magdeburg an das Reichskammergericht gebracht, weil das Erzstift auf die juristische Klärung dieser Sache keine Rechte hatte. Es ging nun wesentlich um die verbrieften Rechte der Stadt in Religionsfragen. Die Stadt Magdeburg ist zwar Namengebend für das Erzbistums, gilt aber als freie Reichsstadt. In einer langen historischen Beweisführung, angefangen bei Karl dem Großen, zeigte sie ihre Entwicklung im Reich und zum Erzbistum. Als Magdeburg die evangelische Konfession einführte (1525/26), wurden Verträge zum Religionsfrieden mit dem Erzbistum 1555, 1558 und 1585 geschlossen. Erstmals 1603 versuchte mit diesem Streitfall die Regierung des Erzbistums, die bestehenden Verträge negierend, ihre Jurisdiktion wieder auf die Stadt Magdeburg auszuweiten. Vor dem Reichskammergericht spielte dann auch die Tatsache, dass der Schuldbeweis des Hackenberger erbracht wurde und das Schöppenurteil der Stadt zur Versorgung von Mutter und Kind nur eine untergeordnete Rolle. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1525 - 1611 |
Umfang: | 140 Bl. |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | D 1597 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=2631162 |
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