A 19e, XV Nr. 131 Verordnung, dass die Untertanen ihren Söhnen die Höfe und Grundstücke zu deren Annehmung selbige den Regimentsabschied erhalten haben, wirklich übergeben und gerichtlich zuschreiben lassen sollen, 1788 (Akte)

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Identifikation

Signatur:A 19e, XV Nr. 131

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Verordnung, dass die Untertanen ihren Söhnen die Höfe und Grundstücke zu deren Annehmung selbige den Regimentsabschied erhalten haben, wirklich übergeben und gerichtlich zuschreiben lassen sollen
Laufzeit/Datum (detailliert):1788
 

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