A 19e, VII Nr. 28 Verfügung, dass die bei den Kaufleuten befindlichen Reste von seidenen Waren, wenn sie nicht mit einem Siegel versehen sind, als heimlich eingebrachte angesehen werden sollen, 1776 (Akte)

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Identifikation

Signatur:A 19e, VII Nr. 28

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Verfügung, dass die bei den Kaufleuten befindlichen Reste von seidenen Waren, wenn sie nicht mit einem Siegel versehen sind, als heimlich eingebrachte angesehen werden sollen
Laufzeit/Datum (detailliert):1776
 

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