A 17 III, Nr. 707 Dass bis zur künftigen Ernte in hiesiger Provinz das Branntweinbrennen nur von Weizen und Gerste gestattet werden soll; item Kabinettsordre vom 18. September 1770, das verbotene Branntweinbrennen von Roggen; imgleichen dass zum Hausbackenbrote halb Roggen und halb Gerste genommen

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Identifikation

Signatur:A 17 III, Nr. 707
Frühere Signaturen:IV. Abschnitt, Repertorium 9, Nr. 226

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Dass bis zur künftigen Ernte in hiesiger Provinz das Branntweinbrennen nur von Weizen und Gerste gestattet werden soll; item Kabinettsordre vom 18. September 1770, das verbotene Branntweinbrennen von Roggen; imgleichen dass zum Hausbackenbrote halb Roggen und halb Gerste genommen werden solle
Laufzeit/Datum (detailliert):1764
 

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