Z 18, C 16b Nr. 10 Befehl, dass Söhne Bernburger Untertanen, die sich zu auswärtigen Kriegsdiensten engagiert, nicht länger als 24 Stunden bei ihren Eltern geduldet werden sollen, desgleichen die Verordnung, dass diejenigen, die ihre Absicht in fremde Kriegsdienste zu gehen, nicht vorher den Beamt[Location: Dessau]

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Identifikation

Signatur:Z 18, C 16b Nr. 10
Filmsignatur:1162

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Befehl, dass Söhne Bernburger Untertanen, die sich zu auswärtigen Kriegsdiensten engagiert, nicht länger als 24 Stunden bei ihren Eltern geduldet werden sollen, desgleichen die Verordnung, dass diejenigen, die ihre Absicht in fremde Kriegsdienste zu gehen, nicht vorher den Beamten anzeigen, mit Vermögenskonfiskation gestraft werden sollen
Laufzeit/Datum (detailliert):1750 - 1759
 

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