Identifikation |
Signatur: | M 32 Stendal |
Benutzungsort: | Magdeburg |
Benutzbarkeit: | eingeschränkt benutzbar |
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Form-/Inhaltsangaben |
Hinweis: | Der Bestand enthält Archivgut, das personenbezogenen Schutzfristen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 ArchG LSA unterliegt und bis zu deren Ablauf nur im Wege einer Schutzfristenverkürzung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 ArchG LSA oder eines Informationszuganges gemäß § 10 Abs. 4a ArchG LSA zugänglich ist. |
Titel: | Kreisgericht Stendal |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1953 - 1990 |
Laufmeter: | 0.30 |
Findhilfsmittel: | Findkartei; Datenbank (eingeschränkt benutzbar) |
Registraturbildner: | Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 02. Okt. 1952 legte fest, das innerhalb der Landkreise Kreisgerichte bzw. der Stadtkreise Stadtbezirksgerichte einzurichten sind. Als Nachfolger der Amtsgerichte in den Kreisen fungierten im Bezirk Magdeburg folgende Kreisgerichte: Burg, Gardelegen, Genthin, Halberstadt, Haldensleben, Havelberg, Kalbe/Milde, Klötze, Loburg, Magdeburg (4 Stadtbezirksgerichte), Oschersleben, Osterburg, Salzwedel, Schönebeck, Seehausen, Staßfurt, Stendal, Tangerhütte, Wanzleben, Wernigerode, Wolmirstedt, Zerbst. Kreisgerichte entschieden den weitaus überwiegenden Teil der Rechtssprechung aller Straf- und Zivilsachen in erster Instanz. Sie waren für alle Straf- und Zivilsachen zuständig für die nicht ausnahmsweise die erstinstanzliche Zuständigkeit eines höheren Gerichtes gegeben war. Das Kreisgericht entschied in dreigliedrigen Kammern, die sich aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen zusammensetzten. Die Richter ernannte der Minister der Justiz, später wurden sie von den Volksvertretungen gewählt. Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 17. April 1963 verfügte, dass die Kreisarbeitsgerichte in den Kreisgerichten aufgehen. Das Kreisgericht war auch für die Vollstreckbarkeitserklärung von Entscheidungen der Konfliktkommissionen und der Schiedskommissionen zuständig und entschied über Einsprüche gegen Entscheidungen dieser gesellschaftlichen Gerichte. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung oblag dem Sekretär bzw. dem Gerichtsvollzieher beim Kreisgericht. Zur Erteilung von kostenlosen Rechtsauskünften an die Bevölkerung bestanden bei den Gerichten Rechtsauskunftsstellen. Über ihre jeweiligen Arbeitsergebnisse waren die Kreisgerichte dem Bezirksgericht gegenüber berichtspflichtig. Als Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kreisgerichte gab es die Berufung und die Beschwerde vor dem Bezirksgericht, welches bereits rechtskräftige Urteile im Zuge von Kassationsverfahren vor dem Bezirksgericht oder dem Obersten Gericht aufheben konnte. |
Bestandsinformationen: | Es sind neben Verfahrensakten Leitkarten und Prozessregister überliefert. |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=1250934 |
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