Z 70, C 8a Nr. 24 Die Ausdehnung des Gesetzes, dass alle Originalprotokolle über Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu den Akten genommen und den Parteien nur beglaubigte Abschriften erteilt werden sollen, dahin, dass fernerhin auch alle Dokumente, worauf dergleichen Registraturen gericht[Location: Dessau]

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Identifikation

Signatur:Z 70, C 8a Nr. 24
Filmsignatur:1969

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Die Ausdehnung des Gesetzes, dass alle Originalprotokolle über Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu den Akten genommen und den Parteien nur beglaubigte Abschriften erteilt werden sollen, dahin, dass fernerhin auch alle Dokumente, worauf dergleichen Registraturen gerichtet sind, entweder in Original oder in Abschrift bei diesen behalten werden sollen
Laufzeit/Datum (detailliert):1823

Kontext

Registratur-Signatur:OLG.Köth. 87/77
 

URL for this unit of description

URL:https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=1142425
 
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