Identifikation |
Signatur: | C 134 Magdeburg |
Benutzungsort: | Magdeburg |
Benutzbarkeit: | eingeschränkt benutzbar |
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Form-/Inhaltsangaben |
Hinweis: | Die im Bestand C 134 Staatsanwaltschaft beim Sondergericht Magdeburg enthaltenen Prozessakten unterliegen Schutzfristen gemäß § 10 Abs. 3 ArchG LSA und sind bis zu deren Ablauf nur im Wege einer Schutzfristenverkürzung gemäß § 10 Abs. 4 ArchG LSA oder eines Informationszuganges gemäß § 10 Abs. 4a ArchG LSA zugänglich. |
Titel: | Sondergericht Magdeburg und Staatsanwaltschaft beim Sondergericht Magdeburg |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1940 - 1945 |
Laufmeter: | 2.00 |
Findhilfsmittel: | Findbuch (eingeschränkt benutzbar) |
Registraturbildner: | Entsprechend der „Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten“ vom 21. März 1933 (RGBl. I S. 136) und der Ausführungsverordnung vom 23. März 1933 (JMBl. S. 98) war in jedem Oberlandesgerichtsbezirk ein Sondergericht einzurichten, angegliedert bei einem Landgericht. Dabei unterstanden sie der Dienstaufsicht des jeweiligen Landgerichtspräsidenten. Die Besetzung der Sondergerichte bestand aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die ständig angestellte Richter sein mussten. Die Zuständigkeit der Sondergerichte umfasste anfänglich die Ahndung von Verstößen gegen die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83) sowie Strafsachen nach dem Heimtückegesetz vom 20. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1269) und seinem Vorläufer, der Heimtückeverordnung vom 21. März 1933 (RGBl. I S. 135). Die Sondergerichte hatten den politischen Auftrag, schnell öffentlichkeitswirksame Urteile zu fällen, ungeachtet der damit einhergehenden eingeschränkten Angeklagten- und Verteidigerrechte. Das für den Oberlandesgerichtsbezirk Naumburg zuständige Sondergericht wurde zunächst nur in Halle (Saale) angesiedelt. Nach Ausbruch des Zweiten Weltkrieges wurden infolge der „Verordnung über die Zuständigkeit der Strafgerichte, der Sondergerichte und sonstige strafverfahrensrechtliche Vorschriften“ vom 21. Februar 1940 (RGBl. I S. 405) und der Ausführungsverordnung vom 11. März 1940 (JMBl. S. 323) weitere Sondergerichte in Magdeburg und Erfurt eingerichtet, wenngleich das Sondergericht Magdeburg bereits seit dem 10. Januar 1940 seine Arbeit aufgenommen hatte (vgl. C 127, Nr. 627, Bl. 95ff). Gleichzeitig wurde die Zuständigkeit der Sondergerichte erweitert. So waren hier nun auch Verstöße gegen die Kriegswirtschaftsverordnung, die Verordnung gegen „Volksschädlinge“, gegen das Verbot des Abhörens ausländischer Sender und bestimmte Gewaltverbrechen zu verhandeln. Durch die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates vom 20. Oktober 1945 wurden die Sondergerichte aufgehoben. |
Bestandsinformationen: | Von den Akten der Staatsanwaltschaft beim Sondergericht Magdeburg ist infolge Kriegseinwirkung nur noch eine fragmentarische Überlieferung vorhanden. [Quelle: "Gesamtübersicht über die Bestände des Staatsarchiv Magdeburg, Bd. III/2, S. 623] |
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Related units of description |
Related units of description: | siehe auch (GR): C 140 Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Naumburg, 1875-1950 (Bestand)
siehe auch (GR): 144 Straf- und Gerichtsgefängnisse im Regierungsbezirk Magdeburg, 1906-1952 (Bestandsgruppe)
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=6145 |
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