A 53, S Nr. 69 Anna Maria Gründler, geb. Seber, Maria Conradina Rode, geb. Seber, und ihr Ehemann Johann Barthold Rode, Susanna Elisabetha Lange, geb. Seber, und ihr Ehemann Conrad Ephraim Lange, Maria Margaretha Grünhagen, geb. Seber, und ihr Ehemann Johann Christoph Grünhagen, Euphrosina Elisabe[Location: Wernigerode]

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Identifikation

Signatur:A 53, S Nr. 69

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Anna Maria Gründler, geb. Seber, Maria Conradina Rode, geb. Seber, und ihr Ehemann Johann Barthold Rode, Susanna Elisabetha Lange, geb. Seber, und ihr Ehemann Conrad Ephraim Lange, Maria Margaretha Grünhagen, geb. Seber, und ihr Ehemann Johann Christoph Grünhagen, Euphrosina Elisabetha Rosenthal, geb. Seber, und ihr Ehemann Andreas August Rosenthal, Friederika Christiana Praetorius, geb. Seber, und ihr Ehemann Johann Christian Praetorius, alle Kinder und Erben des Christian Friedrich Seber, Bürger zu Nordhausen (Kl.)

Maximilian Niclas Becker, Bürger zu Nordhausen und wohnhaft zu Esperstedt (Bekl.), sowie Bürgermeister und Rat der Stadt Nordhausen
Enthält/ Darin:Enthält: appellationis

In Sundhausen verstarb der Bauer Hans Rode und hinterließ seiner Witwe Anna Catharina, geb. Kirchner, und den Kindern Catharina Margaretha, verh. Becker, Marie Margarethe, verh. Seber, Johann Andreas, Rechtsanwalt, und Johann Caspar Rode, Bauer, eine Bauernwirtschaft. Diese Wirtschaft verkaufte die Witwe 1721 mit ihrem Sohn Johann Andreas Rode an den jüngsten Sohn bzw. Bruder Johann Caspar Rode für 1.500 fl meißnischer Währung. Davon behielt sich die Witwe 1.200 fl vor, da der jüngste Sohn erst 300 fl zahlen konnte und die 1.200 fl noch schuldig blieb. Über den Verbleib der 300 fl konnte die hier klagende Partei nur soviel sagen, daß ihre Mutter, die o.g. Marie Margarethe Seber, geb. Rode, von dem Geld nichts bekommen hatte. Auch von dem Rest der 1.200 fl erbte die Mutter der hier Klagenden nichts. Die gesamte Erbmasse der Großmutter fiel schon vor ihrem Tod als Schenkung an die älteste Tochter Catharina Margaretha und deren Ehemann Maximilian Niclas Becker. Damit wurde die Mutter der hier Klagenden von ihrem Anspruch an der väterlichen und mütterlichen Erbschaft ausgeschlossen. 1738 hatte aber Christian Friedrich Seber seiner Schwiegermutter zum Lebensunterhalt insgesamt 150 Rtlr gegeben, die diese aus der Summe der 1.200 fl bei ihrem Tode mit 6 % Zinsen als Erbschaft zurückfließen lassen wollte. Als der Todesfall eintrat, waren aber 20 Jahre vergangen und auf die 150 Rtlr kamen bei 5 % Zinsen weitere 150 Rtlr hinzu (die Erben verlangten die vereinbarten 6 % nicht), die nun von den Beckers gefordert wurden, da sie diejenigen waren, die die 1.200 fl geschenkt bekommen hatten, auf die der Lebensunterhaltskredit gewährt wurde. Da die erste Instanz bei der Aufrechnung der Erbanteile die 1.200 fl gleichmäßig in fünf Teile brachte (Witwe Rode und ihre vier Kinder) und vorher den Lebensunterhalt der Witwe Rode abzog, waren in der Gesamterbmasse an die Seberschen Erben keine 300 Rtlr mehr zu erhalten, weswegen die Sache am RKG anhängig wurde.
Laufzeit/Datum (detailliert):1721 - 1763
Umfang:5 cm

Kontext

Provenienzstelle:Reichskammergericht
Registratur-Signatur:S 3776
 

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URL:https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3145958
 
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