A 53, S Nr. 70 Dr. phil. Dr. med. Matthias Götze als verordneter Vormund für Margaretha, geb. Seger, Ehefrau des Conrad Lödel, Bürgermei- \ ster zu Quedlinburg, Heinrich Meschmann, Ratsherr zu Halberstadt, für seine Ehefrau Anna, geb. Seger, und Andreas Döring, alle Erben des Peter Seger, Bürger z[Location: Wernigerode]

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Identifikation

Signatur:A 53, S Nr. 70

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Dr. phil. Dr. med. Matthias Götze als verordneter Vormund für Margaretha, geb. Seger, Ehefrau des Conrad Lödel, Bürgermei-
ster zu Quedlinburg, Heinrich Meschmann, Ratsherr zu Halberstadt, für seine Ehefrau Anna, geb. Seger, und Andreas Döring, alle Erben des Peter Seger, Bürger zu Halberstadt

Ferdinand Fischer, Kanonikus der Kirche Beatae Mariae Virginis zu Halberstadt
Enthält/ Darin:Enthält: appellationis

Ferdinand Fischer war mit Dorothea, geb. Seger, verheiratet. Laut Ehevertrag standen Fischer 1.000 Tlr Mitgift zu. Kurz vor dem Tod der Dorothea Fischer, geb. Seger, erließ diese ein Testament, demnach ihr Ehemann nach ihrem Tod 1.600 Tlr aus ihrem Vermögen dazu nutzen sollte, eine Schuld von 1.000 Tlrn bei der Kirche zu Halberstadt abzutragen und 600 Tlr für sich verwenden sollte. Weitere 1.000 Tlr sollten nach dem Tode Ferdinand Fischers an die Schwestern der Testamentslasserin zurückfließen. Diese testamentarischen Festlegungen befürwortete Ferdinand Fischer. Nach dem Tod der Frau bestand Fischer aber auf die alleinige Erbschaft der Gerade, des Bargeldes und der verliehenen Gelder, die laut Erbrecht an die Erben der Familie der verstorbenen Ehefrau zurückfließen müßten. Die hier klagende Partei versuchte mehrfach, mit Fischer zu einer gütlichen Einigung zu kommen, was dieser aber mit einer Klage am Domkapitel des Hochstifts Halberstadt beantwortete. Dort kam es eigentlich nicht zu einer Rechtserörterung der Erbregelung, sondern zu einem Sieg Fischers, weil angeblich die hier klagende Partei permanent gegen die Kanzleiordnung des Hochstifts verstieß (ständig zu spät reagierte) und somit Fischer im Sinne seiner Klage bestätigt wurde. Die hier klagende Partei wies diese Behauptungen von sich und warf am RKG dem Beklagten und dem Hochstift Halberstadt gemeinsamen Betrug vor.
Laufzeit/Datum (detailliert):1627 - 1629
Umfang:4 cm

Kontext

Provenienzstelle:Reichskammergericht
Registratur-Signatur:S 3962
 

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