A 53, S Nr. 68 Anna Maria Gründler, geb. Seber, ihr verordneter Vormund Johann Friedrich Wilde, Maria Conradina Rode, geb. Seber, und ihr Ehemann Johann Barthold Rode, Susanna Elisabetha Lange, geb. Seber, und ihr Ehemann Conrad Ephraim Lange, Maria Margaretha, Euphrosina Elisabetha und Friederica[Location: Wernigerode]

Archive plan context


Identifikation

Signatur:A 53, S Nr. 68

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Anna Maria Gründler, geb. Seber, ihr verordneter Vormund Johann Friedrich Wilde, Maria Conradina Rode, geb. Seber, und ihr Ehemann Johann Barthold Rode, Susanna Elisabetha Lange, geb. Seber, und ihr Ehemann Conrad Ephraim Lange, Maria Margaretha, Euphrosina Elisabetha und Friederica Christiana Seber und deren verordneter Vormund Zacharias Bötticher sowie Johann Martin Hedewig als verordneter Vormund des abwesenden Mag. Johann Friedrich Seeber, alle Geschwister und Erben des Christian Friedrich Seber, Bürger und Kaufmann zu Nordhausen (Bekl.)

Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Nordhausen sowie Melchior Christian Otto, Justitiar bei den Gerichten derer von der Schulenburg zu Klosterrode (OT von Blankenheim bei Sangerhausen) (Kl.)
Enthält/ Darin:Enthält: appellationis

1727 gewährte der Kläger dem Müller Samuel Pagenhardt zu Klosterrode 200 Rtlr Kredit zu 6 % Jahreszins. Kurz danach machte der Müller Bankrott. Im Zuge der folgenden Konkursverwaltung warf der eingesetzte Kurator dem Seber Wucherei vor und behauptete, daß er keine 200 Rtlr Kredit gewährt hätte, sondern den Kredit abzüglich des ersten Jahreszinses ausgezahlt hatte. Einige Jahre später (1738), beim zuständigen Justitiar Hachenberg waren Gelder zur Begleichung des Konkurses deponiert, verlangte der Kläger seine Auszahlung, die mit Zahlung der Hauptsumme plus 60 Rtlr Zinsen vollzogen wurde. Damit schien die Sache erledigt zu sein. 1749 forderte der Amtsfolger des Hachenberg, Lic. Melchior Christian Otto, eine erneute Untersuchung der Sache und von der Stadt Nordhausen die juristische Überstellung des Seber an die örtlichen Schulenburgischen Gerichte zu Klosterrode. Das verweigerte die Stadt Nordhausen mit dem Verweis auf ihren Status als freie Reichsstadt und mit dem Hinweis, daß Seber kaum mehr in Nordhausen anzutreffen sei, sondern in Woffleben wohne, wo er eine neue Ölmühle gebaut hatte. Woffleben gehörte zum Königreich Preußen. Der darauf in das Amt Woffleben gerichteten Citation begegnete Seber damit, daß sein Hauptwohnsitz immer noch Nordhausen sei, egal wie lange er sich dort aufhält, und er sich nicht schuldig sieht, vor einem klosterrödischen Gericht zu erscheinen. Otto verschickte darauf die Akte an die Juristenfakultät der Universität Leipzig, deren Urteil seinen Forderungen entsprach. Otto ließ die Leipziger Entscheidung, nach Woffleben und Nordhausen insinuieren sowie in der Zeitung veröffentlichen. Seber appellierte darauf an die Regierung des Fürstentums Halberstadt, die die Leipziger Entscheidung, als eine aus dem Ausland kommende, als ungültig verwarf und gleichzeitig auf den Status Nordhausens verwies. Da Seber aber weiterhin befürchtete, daß Otto keine Ruhe geben würde, wandte er sich an das RKG, um eine prinzipielle Entscheidung in der Sache zu erlangen. Er bzw. seine Erben befürchteten, daß die Kreditsache als Wucherei eingeschätzt und deshalb laut Reichsgesetz ein Viertel der Gesamtsumme eingezogen wird.
Laufzeit/Datum (detailliert):(1354) 1759 - 1755
Umfang:6 cm

Kontext

Provenienzstelle:Reichskammergericht
Registratur-Signatur:S 3775
 

URL for this unit of description

URL:https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3145957
 
Home|Login|de en fr
Landesarchiv Sachsen-Anhalt :: Online research