Identifikation |
Signatur: | A 53, C Nr. 11 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Wolff von Kreutz (Creutz), Herr auf Heukewalde und Deutsch Eylau (Beklagte) sowie sein Verwalter von Heuckewalde, Paul von Greudt, ab 1576 in Vollmacht: sein Bruder Dietrich von Kreutz, zu Gera
Die Bauern Nickel Simon zu Weißenborn und Nickel Francke zu Schellbach (Kläger) |
Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis Streitobjekt war ein Gehölz von Giebelroth zwischen Schellbach und Heuckewalde, in dem der von Creutz die Gerichtsbarkeit hatte und auch behauptete, dass er im gesamten Gehölz Hut-, Weide- und Triftrecht besaß. Daraus folgend nahm er sich, was ihm seiner Meinung nach zustand. Die Bauern Simon und Francke akzeptierten die Gerichtsbarkeit, aber keine weiteren Rechte. Beide Parteien argumentierten schon in der ersten Instanz auf alte Rechte, ohne diese mit entsprechenden Dokumenten belegen zu können. Die erste Instanz entschied zu Gunsten der Bauern. Am Reichskammergericht wurde nach dem Einsatz einer Untersuchungskommission das Urteil der ersten Instanz bestätigt. Dietrich von Creutz, der Bruder des Herrn auf Heuckewalde, akzeptierte das Urteil des Reichskammergerichtes und verglich sich mit den Bauern, einschließlich der Ausstellung einer Urkunde, dass die Besitzer des Rittergutes Heuckewalde in den umstrittenen Gehölzen keine Hut und Trift mehr vornehmen. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1551 - 1578 |
Umfang: | 12 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | C 893 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=2631123 |
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