Identifikation |
Signatur: | C 131 |
Benutzungsort: | Magdeburg |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Amtsgerichte und Vorgängerbehörden. Kirchenbuchduplikate und Zivilstandsregisterzweitschriften |
Laufzeit/Datum (detailliert): | (1724-) 1794 - 1874 (-1904) |
Laufmeter: | 496.60 |
Findhilfsmittel: | Findbuch (online recherchierbar) |
Registraturbildner: | In Preußen oblag die Führung der Standesregister (Taufen, Trauungen und Sterbefälle) ausschließlich den zuständigen Pfarrern der beiden großen christlichen Kirchen bzw. im Falle von Juden und nicht den Landeskirchen Angehörigen ("Dissidenten") den zuständigen Kreisgerichten. Mit der Einführung des Preußischen Allgemeinen Landrechts zum 1. Juni 1794 ("Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten" Teil II Titel 11 §§ 501-503) wurde die Anlegung von Kirchenbuchduplikaten staatlich verordnet. Nunmehr waren die Pfarrer verpflichtet, "... ein Duplicat des Kirchenbuches (zu) halten ..." [§ 501], "Am Ende eines jeden Jahres ... dies Duplicat mit seinem Kirchenbuche (zu) vergleichen ..." [§ 502] und "... diese Duplicat bey den Gerichten des Orts verwahrlich nieder(zulegen) ..." [§ 503], dies waren bis 1848 zunächst die staatlichen Untergerichte und Patrimonialgerichte, später die Kreisgerichte. Diese Situation hat prinzipiell bis zum 30.09.1874 bestanden, wurde jedoch von 1808 bis 1814 für einen Teil der Provinz auf Grund der Einführung des französischen Gesetzbuches "Code Civil" unterbrochen, der die Führung von Zivilstandsregistern vorsah. Durch das "Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung" vom 9. März 1874, das zum 1. Oktober 1874 in Kraft trat, wurde in Preußen das Personenstandsrecht reformiert. Danach waren Standesämter für eine oder mehrere Gemeinden zu bilden, in der Regel in Anlehnung an die räumliche Zuständigkeit der Amtsbezirke. Größere Stadtgemeinden konnten in mehrere Standesamtsbezirke aufgeteilt werden. Die Beurkundung von Geburten, Taufen und Sterbefällen oblag ausschließlich den vom Staat bestellten Standesbeamten. Bereits zwei Jahre später, zum 1. Januar 1876 wurden Standesämter und die standesamtliche Registerführung im gesamten Deutschen Reich eingeführt. Das gleichnamige Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 übernahm dabei den Worlaut des preußischen Personenstandsgesetztes mit nur geringfügigen Änderungen. |
Bestandsinformationen: | Die Kirchenbuchduplikate und Zivilstandsregisterzweitschriften gelangten ab 1922 durch die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Verwahrung der Kirchenbuchduplikate in das damalige Staatsarchiv Magdeburg. Die im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt vorhandenen Kirchenbuchduplikate und Zivilstandsregisterzweitschriften sind 1983 von den Mormonen schutzverfilmt worden. |
Zusatzinformationen: | Die schriftliche Überlieferung (Akten und Registerbücher) für den ehemaligen Regierungsbezirk Merseburg der preußischen Provinz Sachsen wird am Standort Merseburg, für den ehemaligen Regierungsbezirk Magdeburg am Standort Magdeburg verwahrt. Eine Auswertung aller Unterlagen erfolgt jedoch grundsätzlich anhand der am Standort Magdeburg, Brückstraße vorliegenden Filme aller Kirchenbuchduplikate und Register. |
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Related units of description |
Related units of description: | C 131 II Merseburg Sterberegisterzweitschriften, Regierungsbezirk Merseburg, 1930-1964 (Bestand)
C 131 II Magdeburg Sterberegisterzweitschriften, Regierungsbezirk Magdeburg, 1876-1967 (Bestand)
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=6096 |
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