A 37a Kurmainzische Regierung (Hofrat) zu Mainz. Akten betr. das Eichsfeld, 1055-1804 (Bestand)

Archive plan context


Identifikation

Signatur:A 37a
Benutzungsort:Wernigerode

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Kurmainzische Regierung (Hofrat) zu Mainz. Akten betr. das Eichsfeld
Laufzeit/Datum (detailliert):(1055) 1337 - 1804
Laufmeter:38.75
Findhilfsmittel:Findbuch von 2009 (online recherchierbar)
Registraturbildner:Die Verwaltung des Erzbistums Mainz lag, wie die anderer Territorien, seit dem hohen Mittelalter vornehmlich in den Händen von Ministerialen (Rat). Neben dem Hofmeister, dem Hofrichter und dem Marschall beginnt am Ende des Mittelalters der Kanzler oder Protonotarius als Leiter der Kanzlei wichtig zu werden. Seit 1449 befanden sich unter ihnen auch zwei Angehörige des Domkapitels, die jährlich wechselten. Die Stände waren durch mehrere Adelige ebenfalls im Rat vertreten.

Eine festere und beständigere Organisation des Rates führte Erzbischof Albrecht II. von Brandenburg 1522 durch. Er schuf zu diesem Zweck eine Ratsordnung, die in den folgenden Jahrzehnten noch mehrfach verbessert wurde. An der Spitze des Ratsgremiums stand demnach der Hofmeister. Weitere Mitglieder des Rates, darunter der Kanzler, der Marschall, zwei Domherren und zwei Adelige, wurden vom Erzbischof ernannt. Vier Räte sollten von den Prälaten, vom Adel, von der oberen und unteren Landschaft bestimmt werden. Die ständischen Vertreter spielten jedoch nach dem Bauernkrieg keine Rolle mehr. Die Expedition des Schriftverkehrs des Rates lag in der Hand der Kanzlei, die dadurch in enge Verbindung mit diesem Kollegium trat.

Als Geschäftskreis fiel dem Hofrat, wie er bald genannt wurde, die Oberleitung der gesamten Verwaltung zu. Nur die äußere Politik blieb in der Hand des Kurfürsten und der von ihm berufenen geheimen Räte. Selbst die Finanzen unterstanden anfangs der Aufsicht des Hofrates, wurden jedoch mit dem Zurücktreten des ständischen Einflusses wieder zum selbständigen Ressort. Die eigentliche Rechtssprechung wurde dem Hofrat nicht zugewiesen. Für diese war vielmehr das 1516 unter dem Hofrichter verselbständigte Hofgericht mit eigenen Beisitzern zuständig.

Nach der Hofordnung von 1541 wurden die Geschäfte des Hofrates in "unser und unseres Stifts Sachen" und in die Angelegenheiten der Untertanen geschieden. Zu den ersteren zählten die rechtlichen Streitigkeiten mit den benachbarten Fürsten, die Reichsangelegenheiten, die Aufsicht über die Lokalverwaltung der Ämter und Kellereien, die Forst- und Jagdsachen und das Lehnswesen. Die Untertanensachen bestanden vor allem in Beschwerden gegen andere Untertanen bzw. gegen Angehörige anderer Territorien und gegen die Unterbehörden. Bei Kriminalfällen beaufsichtigte der Hofrat nur die Untersuchung und Prozessführung, wie er auch die Urteile lediglich bestätigte. Grundsätzlich wurden die Beschlüsse des Ratskollegiums nach Majoritätsprinzip gefasst, nachdem einzelne Referenten vor dem Plenum über die Gegenstände der Beschlussfassung referiert hatten.

Seit dem beginnenden 17. Jahrhundert wurden die vor dem Hofrat anhängigen Rechtsstreitigkeiten einem Departement von Juristen übertragen, an dessen Spitze der Direktor in judicialibus trat. Im 17. Jahrhundert schob sich auch der Geheime Rat immer mehr zwischen Hofrat und dem Kurfürsten. Dadurch wurden dem Hofrat vor allem die Reichs- und die ihm bisher noch verbliebenen auswärtigen Angelegenheiten entzogen. Auch in anderen Angelegenheiten, wie dem Lehnswesen, wurde er zum ausführenden Organ, während die Beschlussfassung dem Geheimen Rat zufiel. Neben dem Großhofmeister und dem Kanzler wurde jetzt auch ein Hofratspräsident ernannt, der später als Regierungspräsident bezeichnet wurde.

1776 wurden alle bisherigen gerichtlichen Funktionen der Regierung, wie der Hofrat jetzt genannt wurde, dem Regierungsjustizsenat und dem Kriminalsenat zugeteilt. Dem eigentlichen Hofrat verblieb nur die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Übrigen wurde er jetzt in mehrere Departements
gegliedert.

1792 verlegte die Regierung den Sitz nach Aschaffenburg, kehrte jedoch 1797 wieder nach Mainz zurück. Nach der Abtretung der Stadt Mainz an Frankreich siedelte sie erneut nach Aschaffenburg und wurde 1803 mit der Kammer zu einer sogenannten Landesdirektion vereinigt. Später traten die Behörden des Großherzogtums Frankfurt an ihre Stelle.
Bestandsinformationen:Von dem früheren Mainzer Archiv, das schon zur Zeit der ersten Erzbischöfe sehr bedeutend gewesen sein muss, ist wenig erhalten geblieben. Gegen Ende des Mittelalters waren die vorhandenen Archivalien auf verschiedene Depots in Kirchen und in denjenigen Schlössern verteilt.

Die Wahlkapitulation von 1482 nahm die Vereinigung der Privilegien, Freiheiten, Briefe, Verschreibungen und Pfandschaften in Höchst in Aussicht. Außer diesem gemeinsamen Urkundendepot wurde auch die Einrichtung einer Art von Verwaltungsarchiv vorgesehen.

Im 16. Jahrhundert erfolgte dann die Vereinigung der meisten landesherrlichen Depots in Mainz, das jetzt wieder Sitz der erzbischöflichen Zentralverwaltung wurde. Nur die Erfurter und Eichsfelder Archivalien scheinen nicht oder wenigstens nur teilweise nach Mainz gebracht worden zu sein.

Von besonderer Bedeutung für dieses bereits aus Urkunden und Kanzleimaterial bestehende Hauptarchiv in Mainz war, dass dieses engen Anschluss an die Kanzlei fand. Meist kamen die Akten der Kanzlei sehr bald in das Archiv, da dieses gleichzeitig als Registratur des Ratskollegiums fungierte.

1740 wurde eine Neuorganisation und Verselbständigung dieses Landesarchiv durchgeführt und die Bestände zum Teil neu verzeichnet. Allerdings wurden damals die Reichs- und Kreisakten mit den einschlägigen Urkunden in einem eigenen Reichsarchiv zusammengefasst. Dieses wurde der Geheimen Kanzlei unterstellt und nahm auch deren Archiv als Geheimes Archiv auf.

Da Landesarchiv blieb jetzt vor allem für die inneren Angelegenheiten zuständig. Es wurde deshalb auch als inneres Archiv bezeichnet. Nach 1792 wurde es mehrfach geflüchtet und kam schließlich nach Aschaffenburg, wo es 1815 an Bayern fiel.

Um 1810 war das Landesarchiv wie folgt geordnet: I. Der Kurfürst als Regent, Reichsstand und Reichsurkunden (zumeist um 1780 an das Reichsarchiv abgegeben), II. Landesdikasterien, III. Ämter, IV. Hoheitsrechte, V. Verhältnisse mit fremden Fürsten, VI. Geistlicher Staat, VII. Erfurter und Eichsfelder Staat, VIII. Urkundenarchiv.

Hervorzuheben ist, dass die auf Erfurt und das Eichsfeld bezüglichen Akten zu Beginn des 19. Jahrhunderts, wie offenbar schon seit Jahrhunderten, eigene Abteilungen sowohl der Akten wie der Urkunden des Landesarchivs bildeten. Diese Tatsache wurde wichtig, als Preußen 1803 und erneut nach 1815 Anspruch auf die seine Landerwerbungen betreffenden Mainzer Archivalien erhob. Die Akten über die Grafschaft Gleichen und Blankenhain wurden dabei vor 1806 an Preußen abgegeben. Jedoch erst nach 1818 erfolgte die Abgabe weiterer Aschaffenburger Archivalien an die preußischen Verwaltungsbehörden. Man übergab außer der geschlossenen Abteilung der Erfurter und Eichsfelder Akten des Landesarchivs (darunter auch die des Untereichsfeldes, das an Hannover gelangt war) nur die Archivaliengruppen über Streitigkeiten mit den an diese Gebiete angrenzenden Fürsten (Braunschweig, Hessen-Kassel, Schwarzburg, Sachsen). Ingesamt handelte es sich bei der Archivalienübergabe um 4.000 Einheiten. Die anderen Akten und Urkunden wurden jedoch nicht ausgeliefert, so dass diese sich noch heute in Würzburg (v. a. Bestand Rep. 54) bzw. diejenigen aus der Zeit vor 1400 in München befinden.

Die übergebenen Archivalien wurden vom Archiv der Regierung Erfurt übernommen und dort anhand des Ablieferungsverzeichnisses als Rep. 35 (Aschaffenburger Papier) aufgestellt. Hatte man bis dahin die Aktengruppen des alten Mainzer Archivs geschlossen beisammen gehalten, so trat eine Verwischung des ursprünglichen Zustandes dadurch ein, dass das Landeshauptarchiv
nach und nach einzelne Teile aus diesen Beständen von Erfurt nach Magdeburg übernahm und eigene Bestände bildete. 1901 wurden alle restlichen Erfurter Akten nach Magdeburg abgeliefert (vgl. A 37b IV, A 37b V). In diesem Zusammenhang wurde die teilweise im Landeshauptarchiv vorgenommene Vermischung der Mainzer Archivalien mit Akten anderer Provenienz wieder größtenteils rückgängig gemacht.
Zusatzinformationen:Fortsetzung der Bestandesinformation:

Als der Bestand A 37a angelegt wurde, erfolgte darin die Vereinigung der bisherigen Bestände Rep. A 37a I-III, soweit sie von Mainzer Zentralbehörden (außer der Hofkammer) herkamen und das mainzische Eichsfeld betrafen. Die von der Mainzer Hofkammer und von den sonstigen Unterbehörden herkommenden Archivalien in Rep. A 37a I-III wurden den Beständen dieser Behörden zugeordnet. Die das Erfurter Gebiet betreffenden Akten Mainzer Zentralbehörden aus der alten Repositur A 37a I-III bilden heute den Bestand A 37b III. Im vorliegenden Bestand A 37a sind infolgedessen überwiegend die aus Aschaffenburg 1818 abgelieferten Archivalien des alten Mainzer Landesarchivs aufgestellt worden, soweit sie das Eichsfeld und die Nachbarn des Eichsfeldes betreffen. Von Akten anderer Behörden sind nur geringe Reste in dem Bestand verblieben. Lediglich die Akten der Mainzer Geheimen Kanzlei und des kurmainzischen Oberappellationsgerichts, die um 1840 vom Staatsarchiv Koblenz abgeliefert worden waren, bilden im Bestand A 37a einen umfangreicheren Fremdkörper, der sich kaum mehr ganz vollständig herauslösen lassen wird.


Altsignaturen des Aschaffenburger Archivs siehe Altrepertorium Rep. A 37a

Frühere Bezeichnung des Bestandes: Rep. A 37a.
 

Related units of description

Related units of description:siehe auch:
A 41 Kurmainzische Kammer (Landschreiberei) zu Heiligenstadt, 1685-1803 (Bestand)

siehe auch (GR):
Dd 4 Amt Bischofstein-Greifenstein, 1668-1817 (Bestand)

siehe auch (GR):
Dd 11 Amt Gleichenstein, 1613-1809 (Bestand)

siehe auch (GR):
H 2 Herrschaftsarchiv Bodenstein, 1337-1953 (Bestand)

siehe auch (GR):
A 36 Geheime Kanzlei (Kabinett) zu Mainz. Akten betr. Erfurt und das Eichsfeld, 1668-1792 (Bestand)

siehe auch (GR):
A 40 I Kurmainzische Regierung zu Heiligenstadt (mit Vorbehörden), 1488-1837 (Bestand)

siehe auch (GR):
A 40 II Kurmainzische Regierung zu Heiligenstadt. Protokolle, Kommissionen, 1580-1803 (Bestand)

siehe auch (GR):
A 40 III Kurmainzisches Oberlandgericht zu Heiligenstadt, 1657-1820 (Bestand)

siehe auch (GR):
A 47 I Preußische Kriegs- und Domänenkammer zu Heiligenstadt. Akten betr. das Eichsfeld, Mühlhausen und Nordhausen, 1315-1816 (Bestand)

siehe auch (GR):
A 47 III Lutherisches Konsistorium zu Heiligenstadt, 1673-1817 (Bestand)

siehe auch (GR):
A 38 Kurmainzische Lehnskanzlei zu Mainz, 1453-1795 (Bestand)

siehe auch (GR):
A 39a Kurmainzische Hofkammer zu Mainz. Akten betr. das Eichsfeld, 1487-1829 (Bestand)
 

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