Identifikation |
| Signatur: | A 53, E Nr. 62 |
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Form-/Inhaltsangaben |
| Titel: | Bürgermeister und Rat der Stadt Erfurt (Kläger)
Wolfgang, Kurfürst und Erzbischof von Mainz, sowie Friedrich Wollenschläger, Vikar des Stiftes Beatae Mariae Virginis zu Erfurt, ab 1601 Johann Adam, Kurfürst und Erzbischof von Mainz (Beklagte) |
| Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis
Der Vikar Wollenschläger kaufte 1582 in Erfurt ein Haus in der Holzhegerstraße von Lorenz Wese aus Bindersleben. Die Besitzerin des Nachbargrundstückes, die Witwe Osanna Bekker, beanspruchte laut Erfurter Gesetz das Vorkaufsrecht und klagte deswegen in Erfurt gegen Wollenschläger. Der Rat der Stadt Erfurt entschied für die Witwe, worauf sich der Vikar an das Hofgericht nach Mainz wandte, wo aber das Erfurter Urteil bestätigt und der Prozess rückdelegiert wurde. Inzwischen verstarb die Witwe Becker, vererbte aber ihre Rechte an ihre Tochter, die Ehefrau des Hans Weidtmann aus Erfurt. Dieser klagte nun im Namen seiner Frau erneut in Erfurt mit dem Ergebnis, dass Wollenschläger gegen Empfang des Kaufpreises von Weidtmann das Haus und Grundstück räumen sollte. Wieder ging Wollenschläger an das Hofgericht nach Mainz, erhielt aber diesmal ein Urteil zu seinen Gunsten. Darauf appellierte die Stadt Erfurt an das Reichskammergericht gegen das Mainzer Hofgerichtsurteil mit dem Verweis auf die zwei unterschiedlichen Mainzer Urteile und dem Hinweis auf die Nichtzuständigkeit des Hofgerichts in solchen Streitfällen. Man berief sich auf die 13. Konvention von 1578 zum Schutz der Erfurter Rechte. Der Prozess endete mit dem Tod Wollenschlägers ( 13.10.1601) im Jahr 1602. |
| Laufzeit/Datum (detailliert): | 1578 - 1602 |
| Umfang: | 2,5 cm |
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Kontext |
| Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
| Registratur-Signatur: | E 1645 |
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URL for this unit of description |
| URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=2631178 |
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