A 53, D Nr. 18 Carl von Dieskau, Herr auf Knauthain (Leipzig), Lochau und Klein Zschocher (gest. 1667), ab 1668: als Vormünder für die Witwe Anna Susanne von Dieskau und ihre Kinder Carl, Geißler, Gebhardt, Anne Margarete und Susanne von Dieskau, die Herren Gebhardt von Alvensleben, Herr auf Neuga[Location: Wernigerode]

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Identifikation

Signatur:A 53, D Nr. 18
Frühere Signaturen:A 53, C Nr. 18

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Carl von Dieskau, Herr auf Knauthain (Leipzig), Lochau und Klein Zschocher (gest. 1667), ab 1668: als Vormünder für die Witwe Anna Susanne von Dieskau und ihre Kinder Carl, Geißler, Gebhardt, Anne Margarete und Susanne von Dieskau, die Herren Gebhardt von Alvensleben, Herr auf Neugattersleben, Seedorf und Nielebock, geheimer Rat und Hauptmann zum Giebichenstein und auf Moritzburg (Halle/S.), Curdt von Posern, Otto Friedrich von Dieskau, Herr auf Laue, und Carl von Miltitz, Herr auf Behrendorf (Beklagte)

Christian, Herzog von Sachsen und postulierter Administrator des Hochstifts Merseburg sowie die Kanzlei des Bistums Merseburg (Kläger)
Enthält/ Darin:Enthält: appellationis annexo salvo conductu

Streitobjekt war die Jagdgerechtigkeit im Wald zwischen Burgliebenau und Döllnitz bei Halle/S. 1654 verbot Herzog Christian von Sachsen erstmals dem Carl von Dieskau mit Androhung einer Geldbuße von 500 Gulden die Jagd im o.g. Gebiet. Carl von Dieskau berief sich auf seine Lehnbriefe, die nach seiner Meinung die Jagd auf diesem seinem Lehen mitbeinhalteten. Er übte die Jagd weiter gegen den Willen von Herzog Christian aus, so dass dieser 1663 ihm die Jagdgerechtigkeit und das Lehen per Urteil der Kanzlei des Bistums Merseburg entzog. Darauf wandte sich Carl von Dieskau an das Reichskammergericht. Dieses Lehen hatte seit 1504 Graf Burckhardt von Barby und Mühlingen inne, der es durch Schiedsspruch von Erzbischof Ernst von Magdeburg, Herzog von Sachsen, erhielt. Mehrfach bestätigt blieb dieses Lehen bei den Grafen von Barby, die es als Afterlehen zunächst an die Herren von Werder weitergaben. Von denen wechselte es für 2.000 Taler 1558 in den Besitz des Hans von Dieskau. Dieser erhielt darauf von den Grafen von Barby dieselben Rechte wie seine Vorgänger. Da aber die ersten Lehnbriefe die Hoch- und die Niederjagd nicht explizit erwähnten, sondern die Formulierung gebrauchten, dass der Besitz mit allen Gerechtigkeiten nutzbar sei und erst 1620 die Jagd ausdrücklich erwähnt wurde, leitete Herzog Christian für sich daraus ab, dass die Grafen von Barby nicht das Recht der Jagd auf das bewußte Lehen hätten und deshalb auch nicht weitergeben könnten. Der Hintergrund des Vorgehens gegen Carl von Dieskau mag gewesen sein, dass dieses Lehen die Jagdgebiete des Herzogs teilte und der Wildwechsel dazu führte, dass manches prächtige Stück Rotwild von Carl von Dieskau geschossen wurde, was der Herzog für sich beanspruchte. Die Akten geben Aussage über den Abschuß von mindestens 20 starken Rothirschen und der Klage des Herzogs, dass Carl von Dieskau ihn über den Wildwechsel nicht immer informierte. Der Streit vor dem Reichskammergericht endete mit einer völligen Bestätigung der Position des Carl von Dieskau. Herzog Christian wurde verpflichtet, der Familie von Dieskau alle umstrittenen Rechte zu gewähren einschließlich der Weiterbelehnung mit dem Wald zwischen Burgliebenau und Döllnitz.
Laufzeit/Datum (detailliert):1504 - 1669
Umfang:15 cm

Kontext

Provenienzstelle:Reichskammergericht
Registratur-Signatur:D 1134
 

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URL:https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=2631149
 
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