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A 53, B Nr. 23 Dr.jur. Friedrich Brandis ( Ende 1629), Assessor am Reichskammergericht in Speyer, dann seine Witwe, Sophia Margarethe, geb. Küehorn, als Vormünder seiner Kinder: Dr.jur. Georg Friedrich Mohr, Anwald am Reichskammergericht und kurbrandenburgischer Rat, Lic.jur. Ludolph Böhling, für[Location: Wernigerode]
Identifikation |
Signatur: | A 53, B Nr. 23 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Dr.jur. Friedrich Brandis ( Ende 1629), Assessor am Reichskammergericht in Speyer, dann seine Witwe, Sophia Margarethe, geb. Küehorn, als Vormünder seiner Kinder: Dr.jur. Georg Friedrich Mohr, Anwald am Reichskammergericht und kurbrandenburgischer Rat, Lic.jur. Ludolph Böhling, fürstlich-braunschweigischlüneburgischer Amtmann zu Hildesheim, Johann Schmalkalden, Johann Wolff Auwers und Heinrich Meyer, ab 1652 Johann Christoff und Friedrich Ludwig Brandis für sich und für ihre Schwester Sophia Margareta Brandis, zu Hildesheim (Kläger)
1. Partei: Wolfgang Georg ( 1631), dann Christoff und dessen Söhne Heinrich Ernst und Johann Martin, alle Grafen von Stolberg, Wernigerode und Hohnstein, Herren zu Lohra und Klettenberg 2. Partei: Johann Georg Schneidewind ( um 1639), Besitzer der Mühle von Veckenstedt, wohnhaft auch in Wernigerode, Caspar de Versone, Generalleutnant und Adjutant des Grafen Tilly, Befehlshaber der Armee der katholische Liga, Schwiegersohn des J.G. Schneidewind, Johann Schneidewind, Sohn des J.G. Schneidewind, Obristleutnant und Adjutant des C. de Versone bei Graf Tilly, ab 1631/32 Obrist des Königs Gustav II. Adolf von Schweden, ab 1640 auch die kaiserlichen Obristleutnants Johann Jacob Hoysen und Schmiedt und der kaiserliche Rittmeister Caspar von Schurre als Ehemänner der Töchter des J.G. Schneidewind, Barbara, Agnes und Anna Nebenbeklagte waren Bertold von Rautenberg, fürstlich-braunschweigischlüneburgischer Stadthalter, Statz von Münchhausen, Herr auf Bevern ( 1633), ab 1640: Hilmar Ernst von Münchhausen, Herr auf Bevern, seine Mutter und Witwe des Statz von Münchhausen, Dorothea von Bothmer und als Bevollmächtigte für alle Münchhausen-Erben, die Schwiegersöhne Georg von und zu Seyboldt, Johann von der Breuggenly, genannt Hasenkampf und Dr.jur. Johann Heinrich Boiger (Beklagte) |
Enthält/ Darin: | Enthält: mandatum executorialium et inhibitorium sine clausula, ab 1638: mandatum restitutorium, inhibitorium et executoriale sine clausula
Streitobjekt waren das Rittergut und Dorf Veckenstedt bei Wernigerode. Auf Grund hoher Schulden wurde Veckenstedt von den Stolberger Grafen als Lehnsinhaber zunächst wiederkäuflich an Achatz von Veltheim (1574) und dann (1601 -1614) an Statz von Münchhausen verkauft. Letzterer realisierte den Kauf durch Kreditaufnahme bei Bertold von Rautenberg. Ein weiterer Gläubiger des Münchhausen war Johann Georg Schneidewind, dem 1618 der Münchhausen mit Konsens des Kurfürsten von Brandenburg das Gut vererbte. Fast gleichzeitig erlangte Rautenberg über die gräflich-stolbergische Kanzlei seinerseits die Einweisung in das Gut Veckenstedt. 1619 mußte der Rautenberg das Gut wieder räumen, da Münchhausen 15.000 Taler vom Kurfürsten von Brandenburg als Schuldenrückzahlung erhielt und damit Rautenberg auszahlte. Lediglich Dr. Friedrich Brandis hatte noch Forderungen von ca. 20.000 Talern bei Münchhausen. Das Gut (es wurde durch eine Kommission 1632 auf 74.699 Taler geschätzt) blieb bei Schneidewind und Dr. Brandis erreichte über das Reichskammergericht seinerseits die juristische Immission auf Veckenstedt (1629). Diese konnte aber praktisch nicht realisiert werden, da Schneidewind die Unterstützung seines Sohnes, des kaiserlichen Obristen Johann Schneidewind und seines Schwiegersohnes, des Generals Caspar de Versone hatte, die mit ihren Soldaten den Besitz schützten. Während nun die Witwe des Dr. Brandis und die Vormünder ihrer Kinder über das Reichskammergericht ihre Ansprüche befriedigen wollten, wandte sich Schneidewind wegen juristischer Unterstützung an das kurbrandenburgische Kammergericht in Cölln a.d. Spree (1631). Von dort kam der Beschluß, dass die Stolberger Grafen als unmittelbare Lehnsherren den Besitz des Schneidewind zu schützen hätten, aber auch die Anregung, da die Forderungen der Brandis-Erben berechtigt seien, dass beide Parteien das Gut gemeinsam nutzen sollten, worauf die Brandis-Erben zunächst noch nicht eingehen wollten. Im Verlauf der nächsten Kriegsjahre hatte das Gut verschiedentlich unter Requirierungen, Plünderungen u.a. Kriegsbelastungen zu leiden. Vorher, 1632, hatte aber Schneidewind das Gut geräumt, da sowohl die Brandis-Erben als auch er bereit waren, den Streit juristisch zu Ende zu bringen. Bis zur Entscheidung wurde das Gut vom Haus Stolberg verwaltet. Bis 1643 kam es zu keiner Klärung, da das Reichskammergericht und das kurbrandenburgische Kammergericht gegeneinander arbeiteten. Auf Initiative des kurbrandenburgischen Kammergerichts, und vor allem auf Initiative des Kurfürsten Friedrich Wilhelm selbst, kam es zu einer Verständigung beider Gerichte. Im wesentlichen setzte sich die brandenburgische Position durch, dass beide Teile, entsprechend ihrer Schuldforderungen einen prozentualen Anteil am Gut erhielten. dass sich aber alles noch bis 1654 hinauszögerte, lag vor allem daran, dass man sich nicht darüber einigen konnte, wie die Forderungen an die Grafen von Stolberg zu veranschlagen seien, die das Gut seit 1632 nutzten und die entstandenen Unkosten durch die Kriegsschäden dagegen rechneten. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1574 - 1654 |
Umfang: | 14 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | B 1684 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=2565876 |
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