Z 4 IV, 504 Nr. 33 Kopie von Woldemars, Fürst zu Anhalt, Wiederkaufsverschreibung, dem Andreas Schlegel zu Gürtz besessen, gegeben über zwei Männer, nämlich Georg Schneider und Hans Brelle, die seine fürstlichen Gnaden zu Prosigk gehabt, welche derselben jährlich auf Martini von Haus und Hof zu Pr[Location: Dessau]

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Identifikation

Signatur:Z 4 IV, 504 Nr. 33

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Kopie von Woldemars, Fürst zu Anhalt, Wiederkaufsverschreibung, dem Andreas Schlegel zu Gürtz besessen, gegeben über zwei Männer, nämlich Georg Schneider und Hans Brelle, die seine fürstlichen Gnaden zu Prosigk gehabt, welche derselben jährlich auf Martini von Haus und Hof zu Prosigk gelegen und sie von ihrer fürstlichen Gnaden zu Lehen getragen und zu Zins zu geben, pflichtig gewesen; nämlich vierundzwanzig Silbergroschen hat gegeben Georg Schmidt von seinen Hause und Hofe, zwölf Silbergroschen hat gegeben Hans Brelle und einen halben Reichstaler Hanf für Haus und Hof und seine fürstlichen gnaden seien sie auch mit Dienste verwandt gewesen, welche ihre fürstlichen Gnaden ihm als auf seinen rechten beständigen Wiederkauf verkauft und vereignet haben, dafür Andreas Schlegel sechs Gulden gegen die Vorständer unserer lieben Frauenkirche zu Köthen benommen und vertreten, desgleichen zwölf Gulden gegen das heilige Kreuze in derselbigen Kirche genommen, die seine fürstlichen Gnaden darin schuldig gewesen sein, dazu hat er ihre fürstlichen Gnaden zwölf Gulden in der Vogtei allda zu Köthen zugewandt, die er für sein Geld in ihrer fürstlichen Gnaden Ehrenotsachen ausgeben, also das er ihre dreißig Gulden rheinisch, je einundzwanzig Silbergroschen auf einen Gulden für oben geschriebene Güter entrichtet und vertragen hat. Dagegen Andreas Schlegel solche Lehen, Zins und Dienste, dieweil dieselbe wiederkäuflich, bei gemelten Männern jährlich zu erheben und die Männer zum Dienste zu gebrauchen und die Güter zu verleihen, mit aller Gerechtigkeit und Freiheit, inmaßen sie seine fürstlichen Gnaden den Zins und Dienst von ihnen gehabt, von männiglich unverhinderter, vorbehältlicher, willkürlicher Wiederkauf, so ihre fürstlichen Gnaden Andreas Schlegel sein Erben oder Erbnehmer viertel Jahrs zuvor zuschreiben wollten
Laufzeit/Datum (detailliert):Köthen, auf den Freitag nach dem Pfingstage 1505
 

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