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Z 4 IV, 475b Nr. 25 Kopie Herrn Johannsen, Herrn Georgs, Dompropst zu Magdeburg, und Herrn Joachims, Fürsten zu Anhalt Lehenbrief, eines freien Hauses halben in der Stadt Staßfurth, zwischen Frantz Kaloun und Jacob Weddingen inne gelegen, so sie bevor zu dem geistlichen Lehen St. Barbara, im Spita[Location: Dessau]
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Z 4 IV, 474 Nr. 24 Kopie von Johanns, Georgs, Dompropst zu Magdeburg und Joachims, Fürsten zu Anhalt, Lehenbrief, Claus, Jordan und Christoph, Gebrüder, den Zincken zu Güsten, und ihren männlichen Leibeslehenserben, gegeben über zwei freie Höfe zu Güsten, der eine ist Metzen, ihrer Mutter, mit zwe
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Identifikation |
Signatur: | Z 4 IV, 475b Nr. 25 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Kopie Herrn Johannsen, Herrn Georgs, Dompropst zu Magdeburg, und Herrn Joachims, Fürsten zu Anhalt Lehenbrief, eines freien Hauses halben in der Stadt Staßfurth, zwischen Frantz Kaloun und Jacob Weddingen inne gelegen, so sie bevor zu dem geistlichen Lehen St. Barbara, im Spital vor Staßfurth in ihrer fürstlichen Gnaden Obrigkeit gelegen, gehörig, von deroselbigen Vorfahren zu Lehen rührendt, und sie vor von Herrn Waldemar, Fürst zu Anhalt, ihrer fürstlichen Gnaden Vettern sel. und ihnen es hernachmals dem damaligen Probste zu Hecklingen, Ehre Johann Papen verliehen, welches er einen anderen Priester resigniert, dasselbige sein Leben lang zu genießen und solches Lehen und Haus damals noch in Besitz gehabt, und nunmehr hochgedachten ihrer fürstlichen Gnanden solch Lehen zu verleihen zugestanden, haben Dieselbige das Einkommen und Zubehörung des Lehens deren armen Leute desselben Hospitals hiermit vereignet; weil ihnen dann die Behausung wenig nützlich, hat Lorentz Zincke bewilligt, jährlich den armen Leuten drei Gulden davon zu geben, oder solche drei Gulden mit 50 Gulden abzulösen und hierauf haben ihre fürstlichen Gnaden den ehrbaren Lorentz Zincken aus Gnaden auf seine Bitte ihm und seiner männlichen Leibeslehenswerben solch Haus und Hof frei geliehen, doch dem damaligen Besitzer sein Leben lang also drei Gulden Zins vom Hause und andere Zinse zum selbigen Lehen gehörig zu genießen lassen, aber nach seinem Absterben sollen alle Zinse zu solchen Lehen gehörig, samt den drei Gulden von dem Hause, den armen Leuten in obberührten ihrer fürstlichen Gnaden Spital vor Staßfurth folgen und einiglich bleiben; würde aber Zincke oder seine männlichen Leibeslehenserben die drei Gulden mit 50 Gulden ablösen und das Haus also frei und unbeschwert machen, solches solle mit ihrer fürstlichen Gnaden Wissen und Willen geschehen, und das Geld den armen Leuten zu Gute wiederum angeleget werden und das Haus und Hof ihrer fürstlichen Gnaden Lehengut bleiben und hierauf leihen ihre fürstlichen Gnaden bemelten Lorentz Zincken samt seinen männlichen Leibeslehenserben solch frei Haus und Hof nach dem Abgang des jetzigen Besitzers aufs möglichste zu genießen als männlicher Güter Recht und Gewohnheit ist. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | Donnerstags nach Miserricordia Domini, den 24. April 1539 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=1367329 |
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