Identifikation |
Signatur: | C 29 Anh. III, 01. |
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Form-/Inhaltsangaben |
Hinweis: | Die Gliederungsgruppe enthält Archivgut, das Schutzfristen gemäß § 10 Abs. 3 ArchG LSA unterliegt und bis zu deren Ablauf nur im Wege einer Schutzfristenverkürzung gemäß § 10 Abs. 4 ArchG LSA oder eines Informationszuganges gemäß § 10 Abs. 4a ArchG LSA zugänglich ist. |
Titel: | Gefangenenbücher |
Laufzeit/Datum: | 1920 - 1946 |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1920 - 1946 |
Zusatzinformationen: | - Im Gefangenenbuch A sind Verhaftungen nach Strafprozeßordnung (StPO) § 114 aufzunehmen gewesen, also bei Vorliegen einer richterlichen Anordnung, eines schriftlichen Haftbefehls. - Im Gefangenenbuch B wurden alle vorläufigen Festnahmen gem. StPO §§ 112, 113, 127 bis 129 registriert. Eine vorläufige Festnahme war angezeigt, wenn jemand "auf frischer Tat (Verbrechen, Vergehen, Übertretung)" angetroffen oder unmittelbar danach verfolgt worden ist. Im Weiteren wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorlagen sowie u. a. bei Flucht- oder Verdunklungsgefahr und bei Gefahr im Verzug. - Im Gefangenenbuch C finden sich die in polizeiliche Verwahrung genommenen Personen. Das Gesetz zum Schutz der persönlichen Sicherheit vom 12. Februar 1850 regelt mit § 6: "Die Polizeibehörden, Beamten ... sind befugt, Personen in polizeiliche Verwahrung zu nehmen, wenn der eigene Schutz dieser Person oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe die Maßregel dringend erfordert. ..." [Quelle: Polizei-Handbuch, 35. Auflage, S. 1177 ff; Deutscher Polizeiverlag (Hrsg.), Lübeck: 1930] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=1204206 |
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