B 25 II Gerichtsbehörden des Elbdepartements, 1735-1837 (Bestand)[Location: Magdeburg]

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Identifikation

Signatur:B 25 II
Benutzungsort:Magdeburg

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Gerichtsbehörden des Elbdepartements
Laufzeit/Datum (detailliert):(1735) 1786 - 1837
Laufmeter:3.50
Findhilfsmittel:Findbuch von 1909. (online recherchierbar)
Registraturbildner:Das Justizwesen unterstand dem Justizministerium in Kassel.
Das Verfahren war öffentlich, im Namen des Königs, der allein das Recht der Begnadigung und Strafmilderung besaß. Die Richter waren de jure unabhängig und sprachen mit gewissen Ausnahmen nach dem Code Napoléon Recht.
Oberstes Gericht war das Arrondissementsgericht in Kassel als Berufungsinstanz für die Urteile der Arrondissements- oder Distriktstribunale. Es bestand aus sechsundzwanzig Richtern, drei Präsidenten, einem Generalprokurator mit zwei Substituten. Das Appellationsgericht war in drei Sektionen mit je sechs Richtern und einem Präsidenten eingeteilt. Vom Staatsrat kassierte Urteile gingen an das Appellationsgericht zurück, wo von sämtlichen Richtern, außer dem bei kassierten Urteil beteiligten, ein neues Urteil zu finden war.

In jedem Departement bestand ein Geschworenengericht als peinlicher Gerichtshof (Kriminalgericht für Strafsachen) mit einem Präsidenten, zwei Richtern und einem Generalprokurator. Die Präsidenten wurden aus den Richtern des Appellationsgerichts berufen.
In jedem Distrikt existierte ein Ziviltribunal (Zivilgericht) erster Instanz. Es bestand aus einem Präsidenten, fünf Richtern und einem Prokurator. Es war grundsätzlich für alle persönlichen, dinglichen und gemischten Klagen zuständig, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die vor den Friedensrichter gehörten, der Handelssachen an Orten, wo ein Handelsgericht bestand und der in den Zuständigkeitsbereich der Munizipalpolizei gehörenden Sachen. Die letztinstanzliche Zuständigkeit des Distriktstribunals in Schuldforderungen richtete sich ebenso wie bei den Friedensrichtern nach der Höhe der Summe oder dem Wert des Gegenstandes. Für die berufungsfähigen Urteile der Friedensrichter war es Appellationsinstanz.

Der Friedensrichter besaß sämtliche Befugnisse einer untersten richterlichen Instanz. So war er zuständig für Schadenersatzklagen, Besitzstandsklagen, Arbeitsrechtsfragen, Beleidigungen, Versiegelungen, Behandlung von Anträgen auf Annahme an Kindesstatt, Vormundschaftsbestellung, Voruntersuchungen in Kriminalangelegenheiten, Eingriffen bei Gefahr im Verzuge u.a. Über appellationsfähige Urteile des Friedensrichters entschied das Distriktsgericht in letzter Instanz (Konstitution Artikel 45-52 und Dekret vom 27.01.1808 Bull. 1807/08 I, 283-311).

Die Generalprokuratoren und die ihnen unterstellten Prokuratoren bei den Tribunalen waren Beauftragte (Agenten) der Regierung. Sie hatten auf die Vollziehung der Gesetze, die Verfolgung aller Vergehen und Verbrechen und auf die Exekution der Urteile zu achten, entsprachen also den modernen Staatsanwälten. Die Generalprokuratoren der peinlichen Gerichtshöfe hatten die Aufsicht über alle Beamten der gerichtlichen Polizei in ihrem Departement, die Prokuratoren der Tribunale erster Instanz über die Friedensrichter, Notare, Prokuratoren, Hypothekenbewahrer und Zivilstandsbeamten ihres Distrikts.

Die Notare, Verwalter der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wurden in zwei Gruppen eingeteilt: Distrikts- und Kantonsnotare mit Residenzpflicht.
Die neue Gerichtsverfassung wurde am 01.03.1808 eingeführt (Dekret vom 17.02.1808 Bull. 1807/08 I, 381). Bis dahin führten die alten Gerichte ihre Tätigkeiten fort mit Ausnahme der Rechtsprechung der Patrimonialgerichte, Regierungsbehörden, Kanzleien, Offizaliate und Konsistorien, die bereits im Januar 1808 untersagt wurde (o. a. Dekret vom 27.01.1808).
Bestandsinformationen:Im September 2016 erfolgte die Retrokonversion der Verzeichnungsinformationen. In diesem Zusammenhang wurde auch ein neues Findbuch erstellt.
 

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URL:https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=5512
 
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