01.09. Preußisches Zivil- und Militärgouvernement für die Provinzen zwischen Elbe und Weser (Tektonikgruppe (Endstufe))

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Identifikation

Signatur:01.09.

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Preußisches Zivil- und Militärgouvernement für die Provinzen zwischen Elbe und Weser
Registraturbildner:Durch Kabinettsorder vom 9. April 1813 wurde der Geheime Staatsrat von Klewiz zum Zivilgouverneur für die Provinzen "auf dem linken Elbufer" ernannt. Außerdem wurde ihm noch die Administration in allen ihren Zweigen übertragen. Zum Militärgouvernement wurde der Generalmajor von Ivernois ernannt. Für die Organisation und die Aufgaben des Militärgouverneurs war sinngemäß maßgebend die Instruktion für die vier Militärgouvernements zwischen Elbe und der russischen Grenze. Danach unterstanden der Militär- und der Zivilgouverneur unmittelbar dem König. Alle Autoritäten ihres Departements in militärischen Angelegenheiten, abgesehen von operativen Angelegenheiten, waren ihnen untergeordnet. Gemeinsam hatten die Gouverneure die Einkünfte für Preußen einzuziehen, Streitkräfte und Hilfsquellen zu organisieren, unmittelbar an alle Behörden ihres Bereiches zu verfügen u.v.m. Die Leitung der Zivilangelegenheiten in den Distrikten sollte in der bisherigen Verfassung bleiben, nur über die Hohe und Sicherheitspolizei sollten die Gouverneure gemeinsam die Aufsicht führen. Französische Beamte schieden natürlich aus.

Wenn offiziell das Militärgouvernement, das zunächst als "Kgl. Preußisches Militär-Gouvernement für die preußischen Provinzen auf dem linken Elbufer" oder "der Über-Elbischen Provinzen" bezeichnet wurde, sich verhältnismäßig langsam etablierte, so wurde die praktische Arbeit jedoch schon früh aufgenommen. Dies beweist der Plan für die Geschäftsverwaltung des Militärgouvernements vom 31. August 1813. Seine wesentlichen Bestimmungen waren: Übernahme der Einheimischen als Offizianten, kein plötzliches Umorganisieren, Finanzverwaltungen vorläufig belassen, Änderungen v. a. auf polizeilichem und militärischem Gebiet, Aufhebung der Geheimen Polizei und der Präfekturorganisation. Das Militärgouvernement bildete vorerst die Zentralbehörde unter Anlehnung an die Unterpräfekturen und Kantone. Die Kreise, an deren Spitze Landräte oder Kreisdirektoren standen, sollten 30.-40.000 Einwohner haben. Unter den allein verantwortlichen Landräten sollten die Kreisamtmänner (die bisherigen Kantonmaires) stehen und unter diesen wieder die Bürgermeister bzw. Dorfschulzen (Ortsmaires). Die Aufgaben der Landräte waren dabei umfassend. Die Präfekturräte wurden aufgelöst, belassen dagegen vorläufig die Direktoren der indirekten und direkten Steuern, der Domänen, Forsten und Bergwerke. Unter dem gleichen Datum (31. August 1813) erfolgte eine neue, ebenfalls aber vorläufige Territorialeinteilung aus 7 Distrikten. Die offizielle Bekanntmachung über die Wiedervereinleibung der Provinzen in den preußischen Staat erfolgte am 18. September 1813. Die Domänen und geistlichen Güter waren ab sofort für den König von Preußen zu verwalten.

Am Ende des Jahres 1813 war die territoriale Verwaltungseinteilung, wohl fußend auf einen Vorschlag von Klewiz von 7. Oktober 1813 wie folgt: I. Departement = Elbdepartement mit Ausschluss der Festung Magdeburg, die die Franzosen noch bis 25. März 1814 besetzt hielten, und mit Einschluss einiger Orte des Okerdepartements. Zunächst war Stendal Hauptstadt, später Magdeburg. An der Spitze stand der Landesdirektor (von Köpke). Die drei Unterpräfekten blieben im Elbdepartement als Landräte. II. Departement = Saaledepartement mit Einschluss des Distrikts Magdeburg, der Grafschaft Mansfeld sächsischen Anteils, Barby, Gommern etc. Die Hauptstadt war Halberstadt. III. Departement = Fürstentum Erfurt und Grafschaft Blankenhain, dazu Fürstentum Eichsfeld und Grafschaft Hohenstein. Hauptstadt war Heiligenstadt. Aus Eichsfeld und Hohenstein wurden
drei landrätliche Kreise gebildet, während Erfurt und Blankenhain als eigener Kreis einen eigenen Vizelandesdirektor erhielten.

Erst am 12. Juli 1815 wurde das Militärgouvernemt diesseits der Elbe aufgehoben. Mit der Berufung des Zivilgouverneurs von Klewiz nach Berlin zum 1. April 1816 darf die Tätigkeit des Militärgouvernements zwischen Elbe und Weser als endgültig abgeschlosen angesehen werden.
 

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