A 53, S Nr. 75 Bd. 2 Hans Wilhelm Forster, verordneter Vormund für Brigitte, Witwe des Wolf von Tettau, dann auch Witwe des Jeremias Seltzer, Ratsherr und Bürger zu Erfurt (Bekl.) \ \ Wolfgang Mühling, Pfarrer zu Geilsdorf bei Plauen (Kl.), ab 1602 Paul Wolff als verordneter Vormund für Gertraud,[Location: Wernigerode]

Archive plan context


Identifikation

Signatur:A 53, S Nr. 75 Bd. 2

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Hans Wilhelm Forster, verordneter Vormund für Brigitte, Witwe des Wolf von Tettau, dann auch Witwe des Jeremias Seltzer, Ratsherr und Bürger zu Erfurt (Bekl.)

Wolfgang Mühling, Pfarrer zu Geilsdorf bei Plauen (Kl.), ab 1602 Paul Wolff als verordneter Vormund für Gertraud, Witwe des Wolfgang Mühling, sowie Heinrich Ahrn d.Ä. und Christoff Schwanberger als verordnete Vormünder für Magdalena, Ehefrau des Mag. Nicolai Wittich, Pfarrer zu Sachsgrün, und Sabine, Töchter von Wolfgang Mühling aus erster und zweiter Ehe, alle Vormünder sind Bürger zu Plauen
Enthält/ Darin:Enthält: appellationis

Wolfgang Mühling, Sohn einer der zwei Schwestern des Wolf von Tettau, forderte seinen Erbanteil nach dem Tod des Onkels. Wolf von Tettau verstarb kinderlos. Über die Erbschaft verfügte bisher die Witwe des Wolf von Tettau, Brigitte, die in zweiter Ehe mit dem Ratsherrn Jeremias Seltzer verheiratet und dann auch verwitwet war. Wolfgang Mühling konnte seine Erbansprüche begründen und erreichte in Erfurt ein positives Urteil. Kurmainz bestätigte das Urteil der ersten Instanz, demnach die hier klagende Partei ein Inventarium der Hinterlassenschaft des Wolf von Tettau vorzulegen und darauf dem hier Beklagten ein Drittel der Erbmasse auszuhändigen hatte. Wolf von Tettaus Witwe argumentierte gegen diese Urteile, indem sie auf die Statuten der Stadt Erfurt verwies, demnach sie sämtliche beweglichen Güter erbt und bis zu ihrem Tod die unbeweglichen Güter zur Nutzung hat. Erst nach ihrem Tod dürften diese Güter den anderen Erben zufallen. Mit dieser Argumentation verweigerte sie auch die Erstellung eines Inventariums aller Güter ihres verst. ersten Ehemanns. Das begründete sie damit, daß Wolff von Tettau in der Rentkammer Erfurts nicht wie offiziell angegeben 7.000 fl sondern nur 5.000 fl zu stehen hatte und das Wohnhaus erst während der Ehe und nicht vorher gekauft wurde. Die hier Beklagten mußten während des RKG-Prozesses wegen Armut das juramentum paupertatis leisten.
Laufzeit/Datum (detailliert):1586 - 1610

Kontext

Provenienzstelle:Reichskammergericht
Registratur-Signatur:S 4186
 

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