A 53, R Nr. 67 Bd. 5 Otto Heinrich von Rössing, Rittmeister, für sich und mit Clamer von dem Busch als Vormund der Söhne seines verst. Bruders Hermann Friedrich von Rössing, Obristwachtmeister, Herren auf Berßel und Suderode (Bekl.), ab 1713 auch Jahn Heinrich und Asche Christoph von Rössing für s[Location: Wernigerode]

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Identifikation

Signatur:A 53, R Nr. 67 Bd. 5

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Otto Heinrich von Rössing, Rittmeister, für sich und mit Clamer von dem Busch als Vormund der Söhne seines verst. Bruders Hermann Friedrich von Rössing, Obristwachtmeister, Herren auf Berßel und Suderode (Bekl.), ab 1713 auch Jahn Heinrich und Asche Christoph von Rössing für sich und in Vollmacht ihrer Brüder Curd Friedrich, Rudolf Sigmund, David Ernst und Christian Ludwig von Rössing, Söhne des o.g. Hermann Friedrich von Rössing, ab 1714 Johann Leopold von Rössing für sich und in Vollmacht seiner in Kriegsdiensten stehenden Brüder Otto Friedrich und Hermann Friedrich von Rössing, Söhne des verst. Otto Heinrich von Rössing, ab 1724 dieselben wie ab 1713/1714 mit Standortangaben: Jahn Heinrich von Rössing zu Morungen in Preußen, David Ernst von Rössing, königlich preußischer Obristwachtmeister, Christian Ludwig von Rössing, königlich britischer Kapitän zu Boitzenburg/Mecklenburg, Rudolf Sigmund von Rössing, Oberjägermeister des Herzogs von Braunschweig-Lüneburg zu Wolfenbüttel, Asche Christoph von Rössing, bewirtschaftet Berßel, und Curdt Friedrich von Rössing, kaiserlicher Obristleutnant im Regiment zu Fuß des Generalfeldzeugmeisters Baron d`Amanti zu Freiburg i. Br.

Curdt Hildebrandt von Rössing (Kl.), ab 1704 sein Sohn Johann Georg von Rössing für sich und in Vollmacht seiner in Kriegsdiensten stehenden Brüder Joachim Hermann, kgl. preußischer Leutnant, Jobst Christoph und Joachim Friedrich von Rössing
Enthält/ Darin:Enthält: appellationis

Die Brüder Hermann Friedrich, Curdt Hildebrandt und Otto Heinrich von Rössing schlossen am 01.12.1668 über die ihnen vom Vater überkommenen Lehngüter Berßel und Suderode, gelegen im Fürstentum Halberstadt, einen Erbvergleich. Demnach sollten der älteste Bruder, Hermann Friedrich, und der jüngste Bruder, Otto Heinrich, die Güter Berßel und Suderode übernehmen. Der Schätzwert der Güter belief sich auf 35.899 Rtlr. Damit übernahmen sie auch die auf den Gütern lastenden Schulden von 1.700 Tlrn. Der mittlere Bruder, Curdt Hildebrandt, verzichtete auf alles Erbrecht und wurde mit 6.000 Rtlrn in Bargeld abgefunden. Nachdem aber Curdt Hildebrandt von Rössing die 6.000 Tlr verbraucht hatte, begann er im April 1689 mit einer Klage vor der Kanzlei des Fürstentums Halberstadt mit der Begründung, beim Erbvergleich betrogen worden zu sein, sich wieder in die Güter einzuklagen. 1692 wurde von der Juristenfakultät der Universität Altorf der Erbvergleich bestätigt und die Klage des mittleren Bruders nicht nur abgewiesen, sondern er wurde zur Mittragung von Schulden auf den Gütern durch die kurbrandenburgische Regierung in Halberstadt herangezogen. Es hatte sich nämlich nach der Erbteilung herausgestellt, daß die väterlichen Schulden nicht nur 1.700 Tlr, sondern insgesamt über 22.000 Tlr ausmachten, womit die Güter weit über zulässigen Wert verschuldet waren. Da der mittlere Bruder aber auf Basis der vorliegenden Zahlen von 1668 ausbezahlt wurde, hatte er in Unkenntnis der Sachlage zuviel erhalten. Auf die Entscheidung, daß der klagende mittlere Bruder Curdt Hildebrandt von Rössing seinen Anteil an der väterlichen Schuld tragen soll, reagierte dieser mit Mißachtung der richterlichen Entscheidung, was den jüngsten Bruder Otto Heinrich veranlaßte, für sich und die Söhne seines inzwischen verstorbenen ältesten Bruders, Hermann Friedrich von Rössing, am RKG Klage zu erheben, da er ansonsten alle bisherigen Gerichtsunkosten und die Schulden zu tragen hätte. 1705 entschied das RKG zugunsten der Kläger. Durch König Friedrich I. in Preußen wurde darauf zwar an seine Regierung in Halberstadt der Befehl erteilt, das Urteil umzusetzen, aber nur wenn auch diese Regierung vor Ort damit einverstanden ist. Im Fall des Nichteinverständnisses soll die Sache vor das königlich preußische Oberappellationsgericht gewiesen werden, was durch die Kanzlei in Halberstadt als Wunsch des Königs interpretiert und demzufolge auch veranlaßt wurde. Die in diesem Zusammenspiel eingeholten akademischen Rechtsgutachten bestanden aber auf eine Prozessweiterführung vor dem RKG. Zur Regelung der inzwischen verwobenen Ansprüche und Zuweisungen verlangte das RKG Kartenmaterial über die Güter und Einsetzung einer Kommission vor Ort, die eine Neuvermessung des Besitzes und darauf eine aktuelle Wertschätzung der Güter anzufertigen hatte, wonach eine Neueinteilung der Besitztümer in Berßel und Suderode unter den Erben aller Parteien erfolgen sollte. Permanent erfolgten gegenseitige Schuldzuweisungen wegen nicht erbrachter Beweise oder angeblich mutwilliger Prozessverzögerung. 1728 erging das erste RKG-Urteil, daß mit den folgenden Urteilen eine Neuregelung der Besitzverhältnisse der Familie von Rössing, gekoppelt mit einem wirtschaftlich vertretbaren Schuldenabbau, anstrebte. Die folgenden Jahre waren dann davon gekennzeichnet, daß ein harter Streit (oder Feilschen) der Familienmitglieder von Rössing um die von jedem einzelnen zu tragenden Schuldanteile und die an andere von Rössing abzutretenden Besitzanteile das Prozessgeschehen bestimmte. Während des ab 1711 weiterlaufenden Prozesses in Wetzlar gingen weiterhin fast alle Schritte aller Rössingschen Prozessteilnehmer über den König in Preußen, der ständig versuchte auf die Entscheidungsfindung am RKG einzuwirken, aber ohne den Versuch, das RKG zu dominieren.
Laufzeit/Datum (detailliert):1694 - 1748 (1774)

Kontext

Provenienzstelle:Reichskammergericht
Registratur-Signatur:R 3036
 

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URL:https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3194496
 
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