Identifikation |
| Signatur: | A 53, R Nr. 66 Bd. 1 |
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Form-/Inhaltsangaben |
| Titel: | Brüder Harme Friedrich, Curdt Hildebrand und Otto Heinrich von Rössing (Roßing)
Tappische und Gerhardische Erben |
| Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis
Für die Jahre 1623 - 1625 erhielt wegen 2.400 Tlr Schulden der von Rössing auf Berßel, Sophia, geb. Tappe, Witwe des David Gerhard (gestorben 1624), das Rössingsche Rittergut Berßel mietweise. Kurz vor Rückgabe des Rittergutes an die von Rössing verpfändete die Witwe Gerhard das Gut ohne Zustimmung der von Rössing an Heinrich Penselin. Penselin konnte das Gut bis einschließlich 1629 zum Schaden derer von Rössing nutzen. Damit zog die Witwe nicht nur ihre rechtmäßigen Ansprüche aus dem Gut, sondern darüber hinaus noch weitere ca. 5.000 Tlr Gewinn. Trotz mehrfacher Forderung der Rechnungslegung an die Witwe seitens derer von Rössing passierte bis 1629 nichts. 1629 sollte ein Dr. Linde aus Wolfenbüttel einen Vergleich zwischen den Parteien erarbeiten, der von den Rössing-Brüdern aber als undiskutabel abgelehnt wurde, weil 3.300 Tlr Forderungen derer von Rössing in diesem Vergleichsvorschlag nicht berücksichtigt wurden. Die Witwe klagte deshalb gegen die Rössing-Brüder vor der Kanzlei in Halberstadt, die aber auch von der Witwe Gerhard 1633 eine Abrechnung der Nutzung von Berßel bis 1629 verlangte. Durch die Entwicklung des 30jährigen Krieges blieb der Prozess liegen und als 1668 die Erben der Witwe Gerhard, geb. Tappe, den Prozess erneut aufnahmen, hatten die Erben der von Rössing auf Berßel keinerlei Kenntnisse vom bisherigen Geschehen, da kriegsbedingt auch verschiedene wichtige Unterlagen der von Rössing verlorengegangen waren. 1676 erging dann von der neuen kurbrandenburgischen Kanzlei zu Halberstadt das Urteil, daß die Brüder von Rössing die 2.300 Tlr Hauptsumme plus aufgelaufener Zinsen von 1622 an an die Tappe- und Gerhard-Erben zu zahlen hätten. Bis 1679 wurde dieses Urteil zwar durch Beibringung verschiedener Unterlagen durch die von Rössing noch teilweise geändert, nämlich dahingehend, daß die Tappe- und Gerhard-Erben ihre Ansprüche beweisen müßen. Durch kriegsbedingtes Fehlen von Dokumenten blieb es aber letztlich bei einem Urteil zugunsten der hier Beklagten. |
| Laufzeit/Datum (detailliert): | 1622 - 1687 |
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Kontext |
| Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
| Registratur-Signatur: | R 3035 |
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URL for this unit of description |
| URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3194490 |
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