A 53, S Nr. 123 Hans Schmidt, Müller und Einwohner zu Steinbach (a. Wald) \ \ Bruno, Gebhardt und Otto, Grafen von Mansfeld, Dr. iur. Johann Meyer, Jacob Lieben, Richter, und das Gericht der Herrschaft Lauenstein, Simon Leubel (gestorben Jahreswende 1590/91 in Coburg) und Veit Kindt, ehemaliger u[Location: Wernigerode]

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Identifikation

Signatur:A 53, S Nr. 123

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Hans Schmidt, Müller und Einwohner zu Steinbach (a. Wald)

Bruno, Gebhardt und Otto, Grafen von Mansfeld, Dr. iur. Johann Meyer, Jacob Lieben, Richter, und das Gericht der Herrschaft Lauenstein, Simon Leubel (gestorben Jahreswende 1590/91 in Coburg) und Veit Kindt, ehemaliger und derzeitiger Verwalter der Herrschaft Lauenstein, Georg Ritzmann, Hans Baumann, Schultheiß, und dessen Vetter Baumann, Joachim Wölflein, Niclaus Korn, Hans Korn und die Einwohner der Gemeinde Steinbach
Enthält/ Darin:Enthält: mandati de restituendo et non molestando

Hans Schmidt wurde durch die Beklagten mit Gewalt und Todesandrohung seiner Wassermühle und anderen Besitzungen entsetzt. Die mitbeklagten Grafen von Mansfeld, bei denen er als Inhaber der Herrschaft Lauenstein juristischen Schutz suchte, ließen ihn durch Untätigkeit im Stich. Lediglich durch die Brüder Friedrich und Philipp von Thuna, Herren auf Lauenstein, erhielt er Unterstützung. Sie retteten Hans Schmidt das Leben. (Dieselben gehörten aber um 1603 zu denjenigen, die Schmidt gefangennahmen und auf der Folter mißhandelten.) Die lebensbedrohenden Schikanen und Maßnahmen seitens der Verwaltung der Herrschaft Lauenstein gegen Hans Schmidt und besonders seine Familie rissen auch während des RKG-Prozesses nicht ab. Schmidt selber befand sich im Exil in Saalfeld. Schmidt begründete die Gewaltmaßnahmen seiner Gegner mit ursprünglich erdichteten und gefälschten Anschuldigungen gegen seine Person, ohne dazu genauere Erklärungen abzugeben. Dagegen verwahrten sich die Mansfelder Grafen gegen die Anschuldigung juristischer Untätigkeit. Sie verwiesen auf ihre Befehle an ihre Verwalter vor Ort, den Müller bis zur endgültigen juristischen Klärung der Streitpunkte in Ruhe zu lassen, und auf die Anschuldigungen ihres Verwalters Veit Kindt gegen Hans Schmidt. Demnach soll der Müller seit etwa 1573 mit 550 fl bei der Ehefrau des Hans Korn und anderer Erben verpflichtet sein. Auf deren Klage wurde im Amt die Einweisung in Schmidts Besitzungen beschlossen und gewaltsam umgesetzt. Die hier vorgelegten Dokumente erlauben keinen eindeutigen Rückschluß auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen der hier beklagten Partei. Es hat den Anschein, daß hier eine großangelegte Intrige gegen Hans Schmidt inszeniert und gewaltsam umgesetzt wurde. Da auch Zeugenaussagen über die Verweigerung der Hilfe durch die Grafen von Mansfeld vorliegen, erscheinen ihre Aussagen und vorgelegten Befehle zugunsten des Hans Schmidt widersprüchlich und zwielichtig.
Umfang:7 cm

Kontext

Provenienzstelle:Reichskammergericht
Registratur-Signatur:S 6141
 

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