A 53, S Nr. 106 Gebhardt von Schierstedt (Schierstat), Herr auf Paplitz bei Tucheim (Bekl.) \ \ Matthias Tönnies, Schultheiß, Jürgen Simon, Georg Köppe, Heinrich Gericke, Asmus Tege, Martin Seße, Valtin Schele, Caspar Simon, Tönnies Schumann, Andreas Lüdecke, Peter Buetz, Clauß Ferchland, Joachim[Location: Wernigerode]

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Identifikation

Signatur:A 53, S Nr. 106

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Gebhardt von Schierstedt (Schierstat), Herr auf Paplitz bei Tucheim (Bekl.)

Matthias Tönnies, Schultheiß, Jürgen Simon, Georg Köppe, Heinrich Gericke, Asmus Tege, Martin Seße, Valtin Schele, Caspar Simon, Tönnies Schumann, Andreas Lüdecke, Peter Buetz, Clauß Ferchland, Joachim Seger und Peter Schulte, alle Einwohner des Dorfes Paplitz bei Tucheim (Kl.), sowie Christian Wilhelm, Markgraf von Brandenburg, als postulierter Administrator des Erzstifts Magdeburg und seine Regierung
Enthält/ Darin:Enthält: appellationis

Dieser Prozess steht in engem Zusammenhang mit den Prozessen A 53, S Nr. 103 und 104. Im konkreten Fall wehrten sich die Einwohner von Paplitz gegen die Frondienste, die sie dem Rittergut Paplitz und damit Gebhardt von Schierstedt zu leisten hatten. Schon 1571 und 1582 gab es mit den Vorbesitzern der Güter von Tucheim und Paplitz, der Familie von Byern und Volrath Pentze, Streit um die Gestaltung der Frondienste, die darauf vertraglich geregelt wurden. Demnach hatte jede Familie in der Erntezeit alle 14 Tage 5 Tage Fron bei gutem Erntewetter zu leisten. Außerdem waren Transportleistungen und Botendienste für die Güter vereinbart. Von 1601 an besaß Schierstedt Paplitz und erhielt die Frondienste bis 1610. Der Streit entzündete sich an den Transportmehrleistungen, die Gebhardt von Schierstedt nicht mit den Fronleistungen verrechnete, wie es angeblich seine Vorgänger getan hatten. Da die Bauern seit 1601 sämtliche Transporte und Botendienste erledigten, die man von ihnen verlangte und die auch öfter über den vertraglichen Rahmen hinausgingen und nicht zur Auflehnung geführt hatten, betrachtete Gebhardt von Schierstedt seine Handlungsweise als Gewohnheitsrecht. Zu den genannten Streitpunkten kamen noch die Bewertung von Frauenarbeit als Frondienst und die Zusammenfassung der Frontage zur Erntezeit hinzu. 1613 schaltete sich das Erzstift in diesen RKG-Prozess gegen Gebhardt von Schierstedt ein und bezeichnete den Mann als einen brutal gegen seine Untertanen vorgehenden Adligen, der es verstand, die Lücken in den Dienstverträgen zu finden. Ohne gegen das geschriebene Wort zu verstoßen erfand er modifizierte Regelungen zu seinen Gunsten, die er auch mit Gewalt umsetzte. Während das Erzstift Magdeburg mit seinem ersten Urteil auf eine Aktualisierung der Dienstverträge hinsteuerte, konnte sich Gebhardt von Schierstedt am RKG als vom Erzstift unrechtmäßig Verfolgter darstellen.
Laufzeit/Datum (detailliert):1571 - 1618
Umfang:9 cm

Kontext

Provenienzstelle:Reichskammergericht
Registratur-Signatur:S 5933
 

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URL:https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3145995
 
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