Identifikation |
| Signatur: | A 53, S Nr. 100 |
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Form-/Inhaltsangaben |
| Titel: | Gerhardt (Gebhardt) von Schierstedt (Schirstett), Herr auf Paplitz bei Tucheim (Bekl.)
Jacob von Schierstedt, Herr auf Cochstedt (Kl.) |
| Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis
Am 13.01.1602 verstarb zu Paplitz die Ehefrau des Gerhard von Schierstedt, Elisabeth, geb. von Saldern. Ihre Hinterlassenschaft erbten ihr Ehemann, Jacob von Schierstedt als Bruder ihrer Mutter und die Tochter ihrer Schwester. Der Todesfall ereignete sich im Erzstift, in dem das sächsische Erbrecht Gültigkeit hatte. Demnach erbten die beweglichen Güter der Ehemann und die Gerade die nächsten Verwandten. Dazu brachte der hier klagende Witwer verschiedene Präzedenzfälle an. Jacob von Schierstedt klagte aber in dieser Erbsache gegen Gerhard von Schierstedt, weil er Betrug bei der Aufteilung der Erbmasse vermutete. Die Vermutung begründete er mit dem fehlenden Überblick über die Hinterlassenschaft seiner Nichte, auf deren Unterlagen nur der Ehemann Zugriff hatte. Deshalb klagte Jacob von Schierstedt gleichzeitig vor dem Hofgericht des Erzstifts Magdeburg, auf dessen Territorium der Todesfall erfolgte, und vor dem kursächsischen Hofgericht, da der meiste Landbesitz der Verstorbenen sich in Kursachsen befand. Jacob von Schierstedt bezifferte die angeblich unterschlagene Erbschaft insgesamt mit etwa 8.000 Tlrn, die die Tochter seiner Schwester bei denen von Bendeleben auf “Bilschleben“ im kursächsischen Amt Sachsenburg wiederkäuflich zu stehen hatte. Daraufhin wurde vom kursächsischen Hofgericht entschieden, daß Georg Vitzthum von Eckstedt mit dem Amtsschösser von Sachsenburg, Caspar Rosen, die Sache untersuchen soll, um gegebenenfalls bei denen von Bendeleben einen Arrest auf die Zinszahlung zu legen, bis zur endgültigen Klärung der Ansprüche in dieser Sache. Dieses Geld, so klärte sich die Sache vor dem kursächsischen Hofgericht, war aber ausgeliehenes Geld, welches Gerhard von Schierstedt als Erbschaft zustand. Trotzdem wurde der Arrest nicht aufgehoben. Gegen diesen Arrest appellierte Gerhard von Schierstedt am RKG. Gleichzeitig behauptete Jacob von Schierstedt vor der Kanzlei des Magdeburg, daß laut Testament seiner Nichte der Ehemann Gerhard von Schierstedt genau benannte Teile der Erbschaft an ihn und die Tochter der Schwester der Verstorbenen auszureichen hätte. Als Kommission zur Klärung dieser Aussage wurde die erzstiftische Möllenvogtei zu Magdeburg beauftragt. Letztlich wies die Kanzlei des Erzstifts Magdeburg die Forderungen des Jacob von Schierstedt als unbewiesen zurück. Trotzdem wurde ein Klärungstermin am 05.06.1603 einberaumt, dem Jacob von Schierstedt nicht nachkam und auch in der Folgezeit den Prozess weiterbetrieb, ohne seine Anschuldigungen beweisen zu können. Dadurch konnte Gerhard von Schierstedt nicht über die aus der Erbschaft seiner Frau stammenden Mittel frei verfügen, weshalb er ebenfalls am RKG appellierte. |
| Laufzeit/Datum (detailliert): | 1602 - 1606 (1615) |
| Umfang: | 7 cm |
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Kontext |
| Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
| Registratur-Signatur: | S 5927 |
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URL for this unit of description |
| URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3145989 |
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