Identifikation |
Signatur: | A 53, D Nr. 26 |
Frühere Signaturen: | A 53, C Nr. 26 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Gemeinde des Dorfes Döhren (Kläger)
Dechant, Senior und Kapitel des Domstifts zu Halberstadt, deren Hauptmann und Amtsschreiber zu Weferlingen, Joachim von Veltheim und Christian Weinmeister, sowie Julius von Marenholz, Herr auf Steimke (Beklagte) |
Enthält/ Darin: | Enthält: mandati de exequendo transactionem, cum et relaxandi captivis sine clausula
Die Bauern des Dorfes Döhren bei Weferlingen standen unter der gestorbenBotmäßigkeit des Bistums Halberstadt. Der benachbarte Junker Julius von Marenholz, Herr auf Steimke, erpreßte vom Dorf Dienste, die ihm nicht zustanden. Besonders ging es um den Bau eines Vorwerkes auf der wüsten Wehndorfer Feldmark bei Döhren, die die Vorfahren des von Marenholz verschuldeten. Dieses Land gehörte dem Dorf Döhren; außerdem hatte der von Marenholz kein Recht Dienstpflichten zu fordern, sondern lediglich verschiedene Abgaben zu erheben. 1592 und 1593 wurde dieser Sachverhalt vor dem Gericht der Kanzlei des Bistums Halberstadt bestätigt. 1612 aber wurde eine Transaktion vom Bistum Halberstadt gemacht, die dem von Marenholz gestattete, die Dienste des Dorfes Döhren zu beanspruchen. Dagegen wehrten sich die Bauern von Döhren, wobei die Auseinandersetzungen drastische Formen annahmen (z.B. Gefängnis für Bauern, Beschlag-nahme aller Ochsen des Dorfes). |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1592 - 1616 |
Umfang: | 2 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | D 1408 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=2631157 |
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