Identifikation |
Signatur: | A 53, D Nr. 16 |
Frühere Signaturen: | A 53, C Nr. 16 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Hans von Dieskau, Herr auf Lochau, Obrist und Zeugmeister des Kaisers (Beklagte)
Dictus Dobersdorf, Gastwirt zu Osmünde (Kläger) |
Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis
Nachdem Hans von Dieskau in Gottenz eine neue Schänke eröffnet hatte, verbot er dem Dobersdorf das Schankrecht in Osmünde. Da Dobersdorf aber ein Erbschankrecht für Wein und Bier hatte, wandte er sich um juristische Hilfe an die Kanzlei des Erzbistums Magdeburg in Halle/S. (Moritzburg). Dort wurde dem Dobersdorf das Erbschankrecht bestätigt und das Verbot des Junkers von Dieskau als nichtig abgetan. Darauf wandte sich der Junker zum Schutz seiner adligen Rechte an das Reichskammergericht, wurde dort aber nach dem für das Erzbistum Magdeburg und das Bistum Halberstadt gültigen kaiserlichen Privileg zurückgewiesen. Dies Privileg von 1558 legte fest, dass die Urteile von Magdeburg und Halberstadt als letzte Instanz gelten, wenn der Streitwert bei unbeweglichen Gütern und Immobilien 600 Gulden und bei beweglichen Gütern 400 Gulden unterschreitet. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1549 - 1563 |
Umfang: | 5 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | D 1132 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=2631147 |
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